Wenn der Gesamtumsatz, eines in Österreich betriebenen Unternehmens, in einem Jahr nicht mehr als 35.000 Euro netto beträgt, besteht eine Befreiung von der Umsatzsteuer (§ 6 Abs 1 Z 27 – UstG). Diese Steuerbefreiung nennt man die „Kleinunternehmerregelung“. Wenn diese zur Anwendung kommt, haben Kleinunternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und müssen somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Es steht kein Vorsteuerabzug zu, da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt.
Es besteht die Möglichkeit auf diese Steuerbefreiung zu verzichten, wobei bei Verzicht eine Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen (steuerpflichtige Umsätze verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 UstG) erfolgt.
Vorteilhaft ist dieser Verzicht, wenn die eigene Steuerschuld geringer als die zu erlangenden Vorsteuerbeträge ist, beziehungsweise überwiegend an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen geleistet wird.
Bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides kann gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt werden, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten (§ 6 Abs 3 UStG). Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist auf 5 Jahre bindend. Erst
nach Ablauf dieses fünfjährigen Bindungszeitraumes besteht wiederum die Möglichkeit,
die von Ihnen abgegebene Verzichtserklärung fristgerecht (d.h. bis
zum Ablauf des ersten Monats eines Kalenderjahres) zu widerrufen. Ansonsten
läuft diese verpflichtend ein Jahr weiter.