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Umsatzsteuerliche Konsequenzen verdeckter Ausschüttungen

Umsatzsteuerliche Konsequenzen verdeckter Ausschüttungen

Aus umsatzsteuerlicher Sicht können drei Fallgruppen unterschieden werden, die in umsatzsteuerlicher Hinsicht jeweils wie folgt behandelt werden.

  • Nichtvorliegen eines Leistungsaustausches zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (bloße Kostenübernahme durch die Gesellschaft)

Liegt vor, wenn die Gesellschaft bloß die Kosten für eine vom Gesellschafter im eigenen Nahmen von einem Dritten in Anspruch genommene Leistung übernimmt. Auf Ebene der Gesellschaft ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen, da die Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Umsatzsteuerlich unbeachtlich ist ebenso die Zahlung sonstiger privaten Verbindlichkeiten (z.B. Einkommensteuerschulden) des Gesellschafters.

  • Leistungen der Gesellschaft

Liegt vor, wenn die Gesellschaft in eigenem Namen Leistungen bezogen hat, diese aber dann im Rahmen einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter weitergeleitet werden. Ist die Leistung überwiegend für Zwecke des Gesellschafters, steht kein Vorsteuerabzug zu.

  • Leistungen des Gesellschafters

Liegt vor, wenn der Gesellschafter eine Scheinleistung gegen Entgelt oder eine tatsächliche Leistung gegen ein unangemessen hohes Entgelt erbringt. In diesem Fall kann nur der marktübliche Betrag als Entgelt herangezogen werden, davon berechnet sich dann auch die Umsatzsteuer

erstellt am 05/06/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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