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Verhinderung der Geldwäsche (§§ 365 lit m-z GewO)

Verhinderung der Geldwäsche (§§ 365 lit m-z GewO)

Geldwäsche, Eigengeldwäsche, sowie Terrorismusfinanzierungen sind vom Gewerbetreibenden zu melden. Eine Nichtmeldung ist strafbar und kann in manchen Fällen auch zu einer Beitragstäterschaft führen.

 

Per Definition versteht man unter Geldwäsche (gem. §165 StGB) jeden rechtlichen oder tatsächlichen Vorgang , der dazu dient, durch Straftaten erlangte Vermögenswerte rein zu waschen, also ihre Herkunft aus einer kriminellen Tätigkeit zu verschleiern bzw. zu verbergen.Laut §365p,n GewO ist Eigengeldwäsche ebenso strafbar und auch meldepflichtig.

Unter Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) versteht man das "Bereitstellen von auch legalen Vermögenswerten für terroristische Personen bzw. Organisationen zur Durchführung terroristischer Aktivitäten".

 

Für wen gilt die Meldepflicht?

Die Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten für folgende Gewerbetreibende:

· Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer bei Zahlungen in bar von 15.000 EUR oder mehr (unabhängig davon, ob eine oder mehrere Transaktionen mit Zusammenhang)

· Immobilienmakler, insbesondere im Hinblick sowohl auf Käufer als auch auf Verkäufer bzw. sowohl auf Mieter als auch auf Vermieter

· Unternehmensberater und -organisatoren bei Erbringung bestimmter Dienstleistungen, wie z.B.: Gründung von Gesellschaften, Übernahme von Geschäftsführer- oder Treuhänderfunktion, etc.

· Sonstige Gewerbetreibende, insbesondere Berechtigte hinsichtlich Büroarbeiten und Büroservice bei der Erbringung der im § 365m Abs. 3 Z 3 lit. c bezeichneten Dienstleistungen für Gesellschaften und Treuhandschaften, Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft etc.

· Versicherungsvermittler im Sinne des § 137a Abs. 1 GewO, wenn diese Lebensversicherungen oder andere Versicherungen mit Anlagezweck vermitteln

 

Welche Pflichten sind zu erfüllen?

  • Allgemeine Sorgfaltspflichten (z.B. Feststellung der Kundenidentität, Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers, Überwachung der Plausibilität der Geschäftsbeziehung etc.)

  • Vereinfachte Pflichten (für Kredit- und Bankinstitute, börsennotierte Gesellschaften, inländische Behörden, Behörden auf Grundlage EU-Vertrag)

  • Erhöhte Pflichten (z.B. bei Ferngeschäften)

  • Identitätsfeststellung (wenn eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingegangen wird)
  • Meldepflichten (bei vorliegendem Verdacht muss eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle erfolgen)

  • Aufbewahrungspflicht
  • Schulungspflichten/Interne Verfahren einführen (auch Mitarbeiter informieren)
  • Verbot lnformationsweitergabe (Verdachtsmeldungen dürfen nicht an Kunden weitergegeben werden)

 

Das Nichtbefolgen der Meldungspflicht als auch das Unterlassen von Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche kann mit Geldstrafen von bis zu € 30.000,- bestraft werden.

 

Falls Sie oder Ihr Unternehmen sich von diesem Thema betroffen fühlen und Fragen zu dem weiteren Ablauf, bzw. den Pflichten haben, so können Sie uns gerne für weitere Informationen kontaktieren.

erstellt am 05/06/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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