"Schnuppern" und "Probetag" vor dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses
Wenn bereits vor Beginn eines in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnisses probeweise einzelne Aufgaben in einem Betrieb ausgeführt werden, so könnte das bewirken, dass die Tätigkeit selbst dann als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, wenn sie nur wenige Stunden andauert.
Lediglich wenn ein kurzfristiges entgeltfreies Beobachten vorliegt und dabei allenfalls freiwillig einzelne Handgriffe verrichtet werden, wird noch nicht von einem möglichen Arbeitsverhältnis gesprochen - jedoch ist nach Urteil des OGH diese Auffassung sehr kritisch zu sehen.
WICHTIG:
- Keine Arbeitszeit darf vereinbart werden, sondern es wird der Person freigestellt, ob sie überhaupt in den Betrieb kommt
- Es dürfen keinerlei Weisungen erteilt werden
- Eine Eingliederung in sämtliche Arbeitsprozesse muss auf jeden Fall unterlassen werden
TIPP:
Um nicht in die Situation zu kommen, den schwierigen Beweis zu erbringen zu müssen, dass die Person, die zum "Schnuppern" oder zu einem "Probetag" in den Betrieb kommt, keinerlei Arbeit verrichtet hat, besser vorher anmelden! Somit besteht auch nicht die Gefahr, Schwarzarbeiter zu beschäftigen und wegen Hinterziehung der Lohnabgaben angekreidet zu werden.
erstellt am 26/06/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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