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Handwerkerbonus

Handwerkerbonus

Um gegen Schwarzarbeit vorzugehen und die redliche Wirtschaft zu stärken, wurde das Bundesgesetz zur Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen.

 

Diese Förderung sieht folgendermaßen aus:

Die Leistung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 20 % der förderbaren Kosten der förderbaren Leistungen und ist mit maximal €3.000,- exklusive Umsatzsteuer beschränkt. Jährlich dürfen somit pro Förderungswerber € 600,- ausgeschöpft werden.

Einer Förderung würdig sind nur die Arbeitsleistungen für Maßnahmen und Leistungen, die nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 31.12.2015 beginnen und der Erhaltung und Modernisierung von bereits bestehendem Wohnraum dienen. Darunter fallen zum Beispiel der Austausch von Fenstern oder Bodenbelägen, die Erneuerung von Wandtapeten, Malerarbeiten etc.

Wenn bereits ein gefördertes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden, besteht keine Förderungsmöglichkeit, da Doppelförderung nicht möglich ist.

NICHT der Förderung unterliegen sämtliche Materialkosten, Kosten für Waren oder Materialentsorgungskosten (z.B. Bauschutt).

Nur natürliche Personen, die den Wohnraum für eigene Wohnzwecke nutzen, können ein Ansuchen auf Förderung stellen. Die rechtliche Basis der Nutzung ist hierbei nicht relevant, d.h., sowohl Eigentümer einer Wohnung als auch Mieter können ein Förderungsansuchen stellen.

WICHTIG: Über die Erbringung einer Leistung muss eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG ausgestellt werden, in der die auf die reine Arbeitsleistung (inkl. allfälliger Fahrtkosten) entfallenden Kosten gesondert ausgewiesen werden. Weiters muss nachgewiesen werden, dass der Rechnungsbetrag mittels Banküberweisung an den Rechnungsaussteller übermittelt wurde - KEINE BARZAHLUNGEN!

erstellt am 14/03/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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