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Freiwillige Zahlungen an Mitarbeiter Unverbindlichkeitsvorbehalt bietet Flexibilität

Freiwillige Zahlungen an Mitarbeiter Unverbindlichkeitsvorbehalt bietet Flexibilität
Gesetzlich stehen jeden Dienstnehmern jährlich 14 Monatsbezüge zu. Oft werden zudem auch weitere Prämien oder Sonderleistung zur Förderung der Motivation gezahlt. Aber vor weiteren freiwilligen Zahlungen schrecken viele Arbeitgeber zurück, weil sich in der Vergangenheit oft ein Rechtsanspruch aus bezahlten Prämien ableiten ließ, der im Streitfall womöglich eingeklagt werden konnte.

Dagegen gibt es aber Abhilfen. Freiwillige Geldleistungen des Arbeitgebers können als unverbindliche Leistungen festgelegt werden.

Diese Vereinbarung sollte in einer schriftlichen Unverbindlichkeitsvorbehaltsvereinbarung festgehalten werden. Somit bleibt es dem Arbeitgeber vorbehalten jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Prämie wieder gewähren will. In der Vereinbarung muss darauf hingewiesen werden, dass die Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, damit auch ohne Einräumung auf zukünftige Leistungserbringung, gewährt wird. Dabei hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zahlung.

Die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung hat der OGH jüngst bestätigt. Trotzdem muss der Unverbindlichkeitsvorbehalt präzise und verständlich formuliert werden, da unklare Vertragspassagen zum Nachteil des Arbeitgebers ausgelegt werden.

Es ist also unbedingt festzuhalten, dass die Zahlung

  • Eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch ist, und
  • von einer gesonderten Entscheidung des Arbeitgebers abhängig ist,
  • und ob und in welcher Höhe sie zur Auszahlung gelangt.


Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch Prämien zu motivieren ist sicher immer wieder wichtig. Jetzt können Sie dieses Mittel auch ohne Bedenken zum Einsatz bringen.

erstellt am 06/11/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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