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Die "Zusammenfassende Meldung"

Die

Alle steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, grenzüberschreitenden Dienstleistungen eines Unternehmens bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, sowie Dreiecksgeschäfte erfordern die Abgabe einer "Zusammenfassenden Meldung" (ZM).

Was muss beachtet werden? 

Die ZM ist entweder monatlich oder vierteljährlich beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Der Meldezeitraum orientiert sich am Voranmeldezeitraum der USt-Voranmeldung laut Steuerakt, d.h. sie erfolgt monatlich, außer der Umsatz beträgt weniger als € 30.000,- dann kann die Medlung vierteljährlich erfolgen.

Anders als bei der UVA ist die Frist zur Abgabe der Erklärung der letzte Tag des auf den Meldezeitraum folgenden Monats.

 

Wird die Meldung vergessen, droht ein Verspätungszuschlag von bis zu 1% der zu meldenden Umsätze (jedoch höchstens € 2.200.-).

 

ZM-abgabepflichtige Unternehmen:

- Unternehmer nach §2 UStG

- Organgesellschaften, sofern sie eine eigene UID-Nummer haben

- Pauschalierte Land- und Forstwirte, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, obwohl Umsätze nicht steuerbefreit sind

 

INHALT der ZM:

-          UID-Nummer der jeweiligen GeschäftspartnerInnen

-          Gesamtsumme aller ausgeführten ig Umsätze im Meldezeitraum

NICHT erfasst werden:

-          Grundstücksleistungen

-          Personenbeförderungsleistungen

-          Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

-          Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

-          Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen

-          Sonstige Leistungen betreffend Eintrittsberechtigung

 

erstellt am 07/11/2013 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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