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Aufwendungen für Kinderbetreuung

Aufwendungen für Kinderbetreuung

Aufwendungen für die Betreuung von Kindern sind bis zu Euro 2.300.- pro Kind pro Jahr absetzbar!

Was sind die Voraussetzungen, was zählt als Kinderbetreuung, wie muss ich die Betreuung belegen?

 

Voraussetzungen

·wenn Sie für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen bzw. mehr als sechs Monate Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag haben,

·wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, (Haben Sie ein erheblich behindertes Kind (= Bezug der erhöhten Familienbeihilfe!), wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat)

·wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (bspw. Kindergarten, Hort, Internat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (z. B. ausgebildete Tagesmütter) erfolgt.

 

Was ist eine Kinderbetreuungseinrichtung?

Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere:

·Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben)

·Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder- und Übungskindergärten)

·Betriebskindergärten

·Horte (allgemeine Horte, Integrations-, Sonder- und Übungshorte)

·altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Tagesheimstätten, Kindergruppen,

Kinderhäuser)

·elternverwaltete Kindergruppen

·Spielgruppen

·Kinderbetreuung an Universitäten. 

Achtung: Kosten für das Schulgeld (zB Privatschulen) sind nicht steuerlich absetzbar. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist in der Regel von Kinderbetreuung auszugehen. Danach muss zwischen der Betreuung außerhalb der Schulzeit und den Kosten für den Schulbesuch unterschieden werden.

 

Wie müssen die Kinderbetreuungskosten nachgewiesen werden?

Der Nachweis erfolgt mittels einer Rechnung bzw. einem Zahlungsbeleg, der folgende Angaben enthalten muss:

·Name und Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen

Krankenversicherungskarte des Kindes,

·Rechnungsempfänger (Name und Adresse),

·Ausstellungsdatum,

·fortlaufende Rechnungsnummer,

·Zeitraum der Kinderbetreuung,

·bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift; bei privaten

Einrichtungen zusätzlich Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung,

·bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte und Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (zB Kursbestätigung),

·Rechnungsbetrag (gegebenenfalls mit Umsatzsteuer, wenn kein Kleinunternehmer).

Wie alle anderen Belege sind auch diese Nachweise sieben Jahre aufzubewahren und im Falle der Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen.

 

 

erstellt am 27/06/2013 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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