Sozialversicherungspflicht eines Kommanditisten

Die Einkünfte eines typischen Kommanditisten sind sozialversicherungsfrei, da der Kommanditist gewöhnlich nur reiner Kapitalgeber ist.
Die Einkünfte eines typischen Kommanditisten sind sozialversicherungsfrei, da der Kommanditist gewöhnlich nur reiner Kapitalgeber ist. Arbeit der Kommanditist jedoch in der Gesellschaft mit, kommt entweder Sozialversicherungspflicht als echter Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer nach dem ASVG oder Sozialversicherungspflicht als neuer Selbstständiger in der gewerblichen Sozialversicherung zu tragen.

Grundsätzlich ist nur der Komplementär als persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft persönlich unternehmerisch tätig und deswegen mit seinem Einkommen aus der KG sozialversicherungspflichtig. Damit es auch für den Kommanditisten zu einer Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG kommt, muss dieser selbstständig erwerbstätig sein, also in der KG mitarbeiten.Folgende Umstände vermitteln auch einem Kommanditisten Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und somit sozialversicherungspflichtige Einkünfte:•    Der Kommanditist verfügt über eine uneingeschränkte Verlustbeteiligung im Rahmen einer Nachschusspflicht über die Kommanditeinlage hinaus. Der Kommanditist hat Geschäftsführerbefugnisse oder er arbeitet in der KG mit und ist nicht als echter oder freier Dienstnehmer beschäftigt. Der Kommanditist hat ein Mitspracherecht bezüglich der laufenden Geschäfte der KG.

geschrieben von
Mag. Viktoria Rogy, LL.B.
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