innergemeinschafliche Lieferungen ab 01.01.2020

innergemeinschafliche Lieferungen ab 01.01.2020

Ab dem 01.01.2020 gelten hinsichtlich innergemeinschaftlicher Lieferungen (Lieferungen an Unternehmer im EU-Ausland) strengere Vorschriften, um diese auch tatsächlich steuerfrei zu bewirken. Sollten diese Formalvorschriften nicht beachtet werden, droht Umsatzsteuerpflicht der bewirkten Lieferungen, weiters können bei verspäteter Einreichung Strafen festgesetzt werden.

 

Seit dem Stichtag 01.01.2020 sind Aufzeichnung einer gültigen UID-Nummer des Abnehmers und die korrekte, fristgerechte Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) ausdrückliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Wir empfehlen Ihnen, die UID-Nummern Ihrer Kunden und Geschäftspartner regelmäßig zu überprüfen und eine rechtzeitige Abgabe der ZM zu ermöglichen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Frist zur Abgabe der Meldung der letzte Tag des auf den Meldezeitraum folgenden Monats ist, somit 15 Tage weniger als bei Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung.

erstellt am 20/01/2020 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

zurück