VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG - EU und Drittländer

VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG - EU und Drittländer

Österreichische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen.

Unterscheiden muss man jedoch zwischen Rückerstattungsanträgen innerhalb der EU und jenen in Drittländern.

Innerhalb der EU muss der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung für 2013 bis zum 30.09.2014 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Die Antragsstellung erfolgt verpflichtend über FinanzOnline. Der Antrag kann nur für einen Erstattungszeitraum von mindestens 3 Monaten und einem Mindestbetrag von €400,- gestellt werden. Wenn sich der Antrag auf die letzten Monate eines Kalenderjahres oder auf ein ganzes Kalenderjahr bezieht, dann beträgt der Mindestbeitrag € 50.

In Drittländern müssen die Anträge gemeinsam mit den Originalrechnungen sowie einer Originalunternehmerbescheinigung beim jeweiligen ausländischen Finanzamt eingebracht werden - als Frist gilt dabei der 30.6. des jeweiligen Folgejahres (mit länderspezifischen Unterschieden).

erstellt am 15/05/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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