Umsatzsteuer für ab dem 01.01.2019 ausgestellte Gutscheine

Umsatzsteuer für ab dem 01.01.2019 ausgestellte Gutscheine

Konkret unterschieden wird im Umsatzsteuer-Wartungserlass 2018 zwischen „Einzweck-Gutscheinen“ und „Mehrzweck-Gutscheinen“:

Ein „Einzweck-Gutschein“ liegt demnach vor, wenn der Ort der Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits bei Ausstellung des Gutscheins eindeutig feststehen. Diese Gutscheine unterliegen somit auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie später nicht eingelöst werden.

Betreffend diese Gutscheine muss ein Beleg ausgestellt werden und der Umsatz ist in der Registrierkasse (sofern Registrierkassenpflicht) zu erfassen, da deren Verkauf als Barumsatz anzusehen ist.

Beispiel: Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung

 

Ein „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, der nicht an einen gewissen Zweck gebunden ist. Die Übertragung oder Veräußerung stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar, erst die tatsächliche Leistungserbringung ist steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld.

Obwohl diese Umsätze noch keinen registrierkassen- und belegerteilungspflichtigen Barumsatz darstellen, ist eine Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse (sofern Registrierkassenpflicht) zu empfehlen, weil dadurch eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann. Im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs ist die Barzahlung als „Bonverkauf“ bzw. Null-0%-Umsatz zu behandeln, im Zeitpunkt der Einlösung als umsatzsteuerpflichtiger Barumsatz.

Beispiele: Gutschein eines Restaurants über EUR 100, Geschenkbons, Geschenkmünzen

erstellt am 15/03/2019 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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