Thema: Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage

Thema: Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage

Gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz GSVG (gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) gehört bei GSVG-pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführern auch die Gewinn­ausschüttung zur Beitragsgrundlage. Bei diesen Ausschüttungen handelt es sich in der Regel um endbe­steuerte Einkünfte, die nicht in der ESt-Erklärung aufscheinen. Deshalb wurde diese Regelung bisher kaum umgesetzt.

 

Nun hat die SVA der gewerblichen Wirtschaft diese Versichertengruppe aufgefordert, die Höhe der Gewinnausschüttungen bekannt zu geben - solange keine Bekanntmachung erfolgt, werden die Beiträge gemäß § 27 Abs 5 GSVG auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben.

Der VwGH hat die angeführte Sonderregelung mehrfach ohne Bedenken angewendet, diese wirft jedoch folgendes Problem auf: Systemwidrigerweise werden in diesem Fall nicht nur Erwerbs-, sondern auch Kapitaleinkünfte beitragspflichtig.

erstellt am 19/02/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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