Thema: Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage
Nun hat die SVA der gewerblichen Wirtschaft diese Versichertengruppe aufgefordert, die Höhe der Gewinnausschüttungen bekannt zu geben - solange keine Bekanntmachung erfolgt, werden die Beiträge gemäß § 27 Abs 5 GSVG auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben.
Der VwGH hat die angeführte Sonderregelung mehrfach ohne Bedenken angewendet, diese wirft jedoch folgendes Problem auf: Systemwidrigerweise werden in diesem Fall nicht nur Erwerbs-, sondern auch Kapitaleinkünfte beitragspflichtig.
erstellt am 19/02/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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