Steuerreform 2015/2016
Bedeutung für alle Steuerpflichtigen:
Alle Einkommensteuerpflichtigen sollen durch die Reform spürbar entlastet werden. Dies soll einerseits durch die Senkung des Eingangssteuersatzes von momentan 36,5% auf 25% geschehen, weiters werden mehrere Steuerstufen geschaffen und Absetzbeträge und Sozialversicherungsrückerstattung sollen erhöht werden.
Familien:
Durch eine Verdopplung des Kinderfreibetrages von derzeit € 220,- auf künftig € 440,- sollen Familien zusätzlich steuerlich entlastet werden.
Registrierkassenpflicht
- Ab einem Nettoumsatz von € 15.000,- verpflichtende Einzelaufzeichnungen
- Belegerteilungspflicht: für jeden Geschäftsfall ein Beleg
- Barumsätze sind ab dem ersten Euro aufzuzeichnen (Art der Aufzeichnung bleibt überlassen)
- Barbewegungs-Verordnung bleibt aufrecht, soll aber mit € 30.000,- begrenzt werden
Kapitalertragsteuer:
- KESt: soll auf 27,5% erhöht werden, nur Zinserträge aus Geldeinlagen und sonst. Forderungen bei Kreditinstituten (insb. Sparbücher und Girokonten) sollen bei 25% bleiben
Anpassung der Umsatzsteuer: in den Bereichen Beherbergung, lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, kulturelle Dienstleistungen, Futtermittel, Holz, Jugendbetreuung, Luftverkehr, Bäder, Museen, Tiergärten, Filmvorführungen, Ab-Hof Wein, etc.
Weitere Maßnahmen:
- Topf-Sonderausgaben: für Neuverträge unter der Kategorie Topf-Sonderausgaben soll es keine Absetzmöglichkeit mehr geben
- Gebäudeabschreibung Immobilien: Einheitlicher Abschreibungssatz in Höhe von 2,5% - keine Differenzierung nach Nutzungsart der Gebäude mehr, zusätzlich weitere Maßnahmen, wie z.B. Verlängerung Instandsetzung, Anhebung Grundanteil, usw.)
- Dienstauto - Sachbezug: Ab einem CO2-Ausstoß von mehr als 120 g/km soll ein Bezug von 2% zur Anwendung kommen, Dienstfahrzeuge mit Elektromotor sollen steuerfrei sein.
- GrESt: Unentgeltliche Weitergaben sollen nunmehr auf Basis von Verkehrswerten (anstatt des 3-fachen Einheitswertes) berechnet werden, weiters soll ein Stufentarif eingeführt werden. Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag erhöht werden.
- ImmoESt: der derzeitige Steuersatz von 25% soll auf 30% angehoben werden, es soll keinen Inflationsabschlag mehr geben
- Höchst-BMGL ASVG: im Jahr 2016 soll eine außerordentliche Erhöhung im Ausmaß von € 100 / Jahr erfolgen
- Sonstige: z.B. Erhöhung der, KMU-Finanzierungspaket, Erleichterung Crowdfunding, Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung, Zuzugsbegünstigung für WissenschaftlerInnen sowie ForscherInnen, stufenweise Lohnnebenkostensenkung ab 2018, Konteneinsichtnahme auch durch Finanz, Bekämpfung Sozialbetrug, Verlustverechnungsbremse bei Personengesellschaften, Einschränkung der Einlagenrückgewähr, Streichung des Bildungsfreibetrages bzw. der Bildungsprämie.
erstellt am 19/03/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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