Sommerjobs von Schülern oder Studenten

Sommerjobs von Schülern oder Studenten

Schüler oder Studenten, die sich in der Ferienzeit etwas dazuverdienen, können je nach Beweggrund der Beschäftigung in unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse eingestuft werden.

Ferialarbeit:
In diesem Fall wird von der ausbildenden Einrichtung (Schule oder Universität) keine verpflichtende Praxiszeit vorgeschrieben. Arbeitsrechtlich besteht ohne Zweifel ein normales Dienstverhältnis. Geltende Kollektivverträge sind zu beachten und die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist vor Arbeitsantritt vorzunehmen.

‚Unechtes‘ Ferialpraktikum:

Von der ausbildenden Einrichtung wird ein Praxisnachweis verlangt, Arbeitspflicht und Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort sind gegeben – arbeitsrechtlich liegt ein Dienstverhältnis vor (Bestimmungen der Kollektivverträge sind anzuwenden; vor Arbeitsantritt muss der unechte Ferialpraktikant bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden).

‚Echtes‘ Ferialpraktikum:

Darunter fallen Schüler oder Studenten, die aufgrund der Schule oder des Studiums verpflichtet sind, Praxiszeiten nachzuweisen, jedoch keine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten besteht (außer es besteht ein betriebliches Erfordernis). In diesem Fall erhält der Schüler oder Student kein Entgelt, die Auszahlung eines geringen Taschengeldes ist hingegen möglich (Versicherungsgrenzen müssen beachtet werden).

Achtung Familienbeihilfe! Bei Bezug der Familienbeihilfe darf das Einkommen maximal € 10.000,-- pro Kalenderjahr betragen, sonst droht Verlust bzw. teilweiser Verlust der Familienbeihilfe. In Hinblick auf Studienbeihilfe darf das Einkommen € 10.000,-- nicht überschreiten, sonst wird die Studienbeihilfe vom € 10.000,-- übersteigenden Einkommen gekürzt.

(erstellt am 08.07.2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten)

erstellt am 08/07/2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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