Schadenersatzzahlungen und ähnliche Aufwendungen als Werbungskosten

Schadenersatzzahlungen und ähnliche Aufwendungen als Werbungskosten

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden verhängt werden, unterliegen einem Abzugsverbot. Davon abzugrenzen sind jedoch andere Aufwendungen in diesem Zusammenhang, für die unter bestimmten Voraussetzungen eine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zugestanden wird.

Werbungskosten sind als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen definiert.                Schadenersatzzahlungen sind demnach abziehbar, wenn ihre Ersatzpflicht durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, nicht jedoch, wenn das Fehlverhalten aus privaten Gründen erfolgte.

Muss zum Beispiel ein Dienstnehmer aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens in der beruflichen Sphäre Schadenersatzleistungen an seinen jetzigen oder ehemaligen Arbeitgeber leisten, so kann er diese Zahlungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen.

Auch kommt im Voraus vereinbarten Konventionalstrafen kein Strafcharakter zu. Diese stellen einen pauschalierten Schadenersatz dar, weshalb ebenso eine Abzugsfähigkeit gegeben ist.                              

Auch im Falle einer Haftungsinanspruchnahme von Geschäftsführern für Zahlungen von Abgabenschulden und Sozialversicherungsbeiträgen, stellen diese Ausgaben Werbungskosten dar. Solche Haftungsinanspruchnahmen können auch Geschäftsführer einer GmbH treffen, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind.

Die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechts- und Beratungskosten werden ebenfalls als Werbungskosten anerkannt.

erstellt am 04/09/2019 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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