Regelbesteuerung bei Kapitalerträgen

Regelbesteuerung bei Kapitalerträgen

Aus gegebenem Anlass informieren wir Sie diese Woche über die Option zur Regelbesteuerung bei Kapitalerträgen (z.B. Dividendenausschüttungen).

 

Der Empfänger der endbesteuerten Kapitalerträge muss diese nicht mehr in der jährlichen Steuererklärung deklarieren. Sollte er nicht von der Endbesteuerung Gebrauch machen wollen, ist es möglich, im Rahmen der Veranlagung zur Besteuerung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu optieren.

Veranlagung versus Endbesteuerung, Regelbesteuerungsoption Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Anwendung des Sondersteuersatzes von 25% sind

  • einerseits, wenn KESt bereits abgezogen wurde, nicht mehr in die Steuererklärung aufzunehmen und
  • andererseits bei der Berechnung des übrigen (der progressiven Tarifbesteuerung unterliegenden) Einkommens nicht zu berücksichtigen ("Endbesteuerung").

So sind etwa ausländische Kapitalerträge, die vom Steuerpflichtigen über ein ausländisches Bankdepot bezogen werden oder Veräußerungsgewinne von GmbH Anteilen (diese können nicht auf Depot liegen) unter Berücksichtigung des 25%igen Sondersteuersatzes in die Steuererklärung aufzunehmen.

Es besteht jedoch keine Verpflichtung, diese (grundsätzlich endbesteuerten) Einkünfte dem Sondersteuersatz von 25% zu unterwerfen. Der Steuerpflichtige kann in die Regelbesteuerung optieren und damit sämtliche in-und ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen (auch betriebliche) in die Veranlagung einbeziehen und zum Einkommensteuertarif besteuern.

 

Hinweis:

Wann ist es sinnvoll, von der Regelbesteuerungsoption Gebrauch zu machen:

  • sofern ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, bis zu einem Einkommen von EUR 31.258 (die Tarifbesteuerung liegt hier unter 25%),

  • bei gemischtem Einkommen bis zu EUR 31.258 ist die Regelbesteuerung umso vorteilhafter, je geringer die übrigen Einkünfte sind,

  • sofern das Gesamteinkommen EUR 11.000 nicht erreicht, fällt überhaupt keine Tarifsteuer (Einkommensteuer) an.

     

erstellt am 29/08/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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