Reform Grunderwerbsteuer

Reform Grunderwerbsteuer

Mit 20.5.2014 wurde die Regierungsvorlage unverändert im Nationalrat beschlossen.

Folgende Neuerungen ergeben sich:

Grundsätzlich bildet der Wert der Gegenleistung auch die GrESt-Bemessungsgrundlage, es sei denn, dass der Verkehrswert höher ist.

Wird ein Grundstück im Familienkreis erworben, gilt der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer, als auch ein reduzierter Steuersatz in Höhe von 2%. Näher definiert bzw. enger gefasst wurde auch der Begriff "Familienkreis". Nunmehr gibt es keine Begünstigung mehr für Geschwister, Nichten, Neffen und Verschwägerte ausgenommen Schwiegerkinder.

Werden land- und forstwirtschaftliche Grundstücke übertragen, soll im Falle der Übertragung im Familienkreis, der Anteilsvereinigung oder im Fall einer Umgründung im Sinne des UmgrStG der einfache Einheitswert als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen werden.

Ausschließlich bei unentgeltlichen Erwerben und nur im engeren Familienkreis kann ein Betriebsfreibetrag in Höhe von € 365.000,- in Anspruch genommen werden.

 

erstellt am 05/06/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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