Personenversicherungen und steuerliche Absetzbarkeit

Personenversicherungen und steuerliche Absetzbarkeit

Immer wieder stellt sich die Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit von Personenversicherungen. Näheres dazu finden Sie in folgendem Beitrag.

Als Sonderausgaben begünstigt sind nur noch Personenversicherungen, deren Vertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen wurde (befristet bis 2020).
Als Sonderausgaben begünstigt sind nur noch Personenversicherungen, deren Vertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen wurde:

  • Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Rentenversicherung mit einer auf Lebensdauer zahlbaren Rente
  • Lebensversicherung auf Ableben
  • Kapitalversicherung auf Er- und Ableben (Abschluss vor dem 1. Juni 1996)
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung (einschließlich Insassenunfallversicherung)
  • Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse (Hinterbliebenenversorgung)

Nachversteuerung:
Wenn die Ansprüche vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden, sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge nachzuversteuern. Außerdem erfolgt eine Nachversteuerung, wenn die Ansprüche aus einem LV-Vertrag (ohne Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage) abgetreten, rückgekauft oder innerhalb von 10 Jahren verpfändet werden.
Unbeschränkt steuerlich abzugsfähig sind Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten.
 
Prinzipiell unterliegen Auszahlungen aus privaten Lebensversicherungen nicht der Einkommensteuer und somit auch nicht der Kaitalertragsteuer. Bestimmte Lebensversicherungen unterliegen jedoch der Einkommensteuerpflicht. Der Unterschiedsbetrag zwischen Ein- und Auszahlung (d.h. die Wertsteigerung) kann dann steuerpflichtig sein, wenn es sich um eine Kapital- oder eine Rentenversicherung handelt, die Versicherung eine Einmalerlags-Versicherung ist (Versicherung wurde nicht gegen laufende, mind. jährliche gleichbleibende Zahlungen abgeschlossen) und als kurzläufige Versicherung gilt (je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter 10 oder 15 Jahren).

erstellt am 06/04/2017 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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