Neue Größenklassen bei Kapitalgesellschaften ab 2016

Neue Größenklassen bei Kapitalgesellschaften ab 2016

Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 wurde die Bezeichnung als Kleinst-Kapitalgesellschaft eingeführt, des Weiteren auch die anderen Größenklassen der Kapitalgesellschaften angepasst.

Als Kleinst-Kapitalgesellschaft zählt eine Gesellschaft dann, wenn die Bilanzsumme den Betrag von € 350.000,-, die Umsatzerlöse € 700.000,- und die Anzahl von Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt 10 nicht übersteigt. Diese Gesellschaften müssen keinen Anhang mehr aufstellen – die Angabe zu den Haftungsverhältnissen und der an die Geschäftsführung gewährten Kredite und Vorschüsse unter der Bilanz genügt. Außerdem wurden die Zwangsstrafen bei Verletzung der Offenlegungspflicht auf die Hälfte reduziert.

Werden zwei der beschriebenen Grenzen überschritten, gelten folgende Grenzen:

  • für die kleine Kapitalgesellschaft (Grenzen neu ab 2016): Bilanzsumme € 5 Mio., Umsatzerlöse € 10 Mio., 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt
  • bei Überschreiten zweier Grenzen der kleinen KapGes: mittlere Kapitalgesellschaft (Grenzen neu ab 2016): Bilanzsumme € 20 Mio., Umsatzerlöse € 40 Mio., 250 MA im Jahresdurchschnitt
  • große Kapitalgesellschaft: zwei Kriterien der mittleren Kapitalgesellschaft werden überschritten

(erstellt am 10.06.2016; Änderungen und Irrtümer vorbehalten)

erstellt am 10/06/2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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