Kilometergeld- und Parkgebührenersatz vom Arbeitgeber

Kilometergeld- und Parkgebührenersatz vom Arbeitgeber

Falls der Arbeitgeber seinen Dienstnehmern (wenn diese ihr eigenes Kfz für Dienstreisen nutzen) neben dem Kilometergeld auch die Parkgebühren bezahlt, ist steuer- und abgabenrechtlich folgendes zu beachten:

nur wenn nicht das volle amtliche Kilometergeld ausbezahlt wird, ist ein Ersatz dieser Kosten steuer- und abgabenfrei. In diesem Fall kann der auf das volle Kilometergeld fehlende Betrag für den steuer- und beitragsfreien Ersatz von Kfz-Kosten verwendet werden. Über das volle amtliche Kilometergeld hinausgehende Beträge sind jedoch nicht als steuer- und beitragsfrei zu behandeln.

Sollten z.B. Parkgebühren nachweislich höher als das zustehende Kilometergeld sein, können auch die Parkgebühren anstelle des Kilometergeldes steuer- und beitragsfrei ausbezahlt werden. Bei dieser Variante muss aber ein längerer Verrechnungszeitraum erfolgen (ein Kalenderjahr) – ein ständiger Wechsel zwischen Kilometergeld und dem Ersatz tatsächlicher Kosten je einzelner Dienstreise ist demnach nicht zulässig.

(erstellt am 19.05.2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten)

erstellt am 20/05/2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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