Informationen für Arbeitnehmer

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Wann und aus welchen Gründen sollten Sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen?

Arbeitnehmerveranlagung 2010

Neben der Pflicht zur Arbeitnehmerveranlagung (z.B. bei mehr als einer unselbstständigen Tätigkeit) gibt es die Möglichkeit einer Arbeitnehmerveranlagung auf Antrag, der innerhalb von 5 Jahren gestellt werden muss. Die Frist für die Veranlagung des Jahres 2010 läuft mit 31.12.2015 ab.

Ab dem Jahr 2016 wird in Gutschriftsfällen die Arbeitnehmerveranlagung ohne Antrag durchgeführt, wenn eine endgültige Verfahrenserledigung wahrscheinlich ist.

Eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen macht dann Sinn, wenn der Arbeitgeber Werbungskosten im Rahmen des Freibetragsbescheides noch nicht laufend berücksichtigt hat, bzw. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angefallen sind. Weitere Gründe, um eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen sind beispielsweise der unterjähriger Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung, zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, Anspruch auf Negativsteuer, unberücksichtigte Pendlerpauschale, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Kinder;

Rückwirkend ist ein Antrag auf Wiederaufnahme zurück bis ins Jahr 2009 möglich, falls irrtümlich auf Beträge vergessen wurde.

Änderungen ab 2016:

  • Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird in den Verkehrsabsetzbetrag integriert, der Verkehrsabsetzbetrag erhöht.
  • Die bisherige „Negativsteuer“ als Sozialversicherungsrückerstattung wird auf bis zu € 400 erhöht; die Rückerstattung im Rahmen der Veranlagung stellt keine steuerpflichtigen Einnahmen dar.
  • Kinderfreibetrag wird auf € 440,- verdoppelt; machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, beträgt dieser pro Steuerpflichtigem und Kind € 300,-

Die Frist der Dienstgeber zur Übermittlung der Jahreslohnzettel 2015 endete mit 29.02.2016. Es ist somit ab dem 01.03.2016 möglich, Arbeitnehmerveranlagungen einzureichen – sofern die Übermittlung rechtmäßig durchgeführt wurde.

erstellt am 04/12/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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