Informationen für Arbeitnehmer

Informationen für Arbeitnehmer

Hier finden Sie weitere Infos zu den Themen:

- Werbungskosten

- Pendlerpauschale und Kilometergeld



 

Werbungskosten

Tätigen Sie etwaige Ausgaben in Zusammenhang mit Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit (z.B. Ausbildungs-, Fortbildungskosten und Umschulungskosten) noch bis zum 31.12.2013, dann können Sie diese Ausgaben im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Haben Sie keine berufsbezogenen Ausgaben, werden als Werbungskostenpauschale € 132,- abgezogen.
 

Pendlerpauschale und Kilometergeld

Neu: Pendlereuro (ab 01.01.2013)
Der Pendlereuro reduziert als steuerlicher Absetzbetrag die Lohnsteuer. Der Pendlereuro wird durch den Arbeitgeber in der Lohnabrechnung berücksichtigt und beträgt pro Distanzkilometer 2 Euro jährlich. Wurde er nicht berücksichtigt, kann er alternativ auch in der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden.

Neu: Privatnutzung eines Firmenwagens ab (01.05.2013)
Ab 01.05.2013 steht dem/der DienstnehmerIn weder eine Pendlerpauschale noch ein Pendlereuro zu, sofern ihm/ihr ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für die Wegstrecke zur Verfügung steht.

Neu: "Jobticket" für alle Dienstnehmer steuerfrei ab (01.01.2013)
Betriebe können den Beschäftigten nun freiwillig die Fahrkarte für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeit als Sachbezug zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung stellen, ohne dass dafür Lohnsteuer, Lohnnebenkosten oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Wird das Jobticket in Anspruch genommen, geht der Anspruch auf das Pendlerpauschale jedoch verloren.
Der Arbeitgeber kann die Kosten für das Jobticket als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.
Neu: Pendler-Verordnung (ab 1.1.2014)
Die neue Pendlerverordnung, die bereits am 19. September 2013 veröffentlicht wurde, soll ab Januar 2014 zur Anwendung kommen. Darin sollen die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, sowie die Kriterien zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes präzise festgelegt und ein Pendlerrechner auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen eingerichtet werden, mit dessen Hilfe die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung berechnet und die Zumutbarkeit beurteilt werden kann. Je nach Ergebnis steht dann das kleine oder große Pendlerpauschale zu.
Das kleine Pendlerpauschale steht dann zu, wenn der Arbeitsplatz mindestens 20 km von der Wohnung entfernt liegt, und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich als auch zumutbar ist.
Das große Pendlerpauschale steht hingegen zu, wenn der Arbeitsplatz mehr als 2 km von der Wohnung entfernt liegt und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln überwiegend unzumutbar ist (wenn es für mehr als die Hälfte des Weges kein öff. Verkehrsmittel gibt; wenn man für eine Wegstrecke mit einem öff. Verkehrsmittel mehr als 2,5 Stunden benötigt; bei einer starken Gehbehinderung)

kleines Pendlerpauschale:

  • mind. 20 - 40 km: monatlich € 58,-
  • 40 - 60 km: monatlich € 113,-
  • > 60 km: monatlich €168,-

großes Pendlerpauschale:

  • mind. 2 - 20 km: € 31,-
  • 20 - 40 km: € 123,-
  • 40 - 60 km: € 214,-
  • > 60 km: € 306,-

 
Für Teilzeitkräfte ergibt sich eine aliquote Anrechnung:
Zurücklegung der Entfernung an mind. 11 Tagen: volles Pauschale
Zurücklegung der Entfernung an 8 - 10 Tagen: 2/3 des Betrages
Zurücklegung der Entfernung an 4 - 7 Tagen: 1/3 des Betrages

 

erstellt am 06/12/2013 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

zurück