Information für Unternehmer

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Welche Punkte sollten Sie als Unternehmer zum Jahresende beachten, bzw. sich in Erinnerung rufen?

Änderungen im Bereich Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht

Änderungen Auftraggeberhaftung - neu ab 1.1.2015:

Auftraggeberhaftung bedeutet, dass Generalunternehmer (Bau- und Reinigungsgewerbe), die Aufträge weitergeben, dafür zu haften haben, dass die beauftragten Unternehmen ihre Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Auftraggeberhaftung wird mit Anfang 2015 auch auf Ein-Personen-Unternehmen ausgeweitet, die Subunternehmer beauftragen. Das bedeutet folgendes:

Um der Auftraggeberhaftung vollständig zu entgehen, muss der Auftraggeber 20% für SV-Beiträge und 5% für lohnabhängige Abgaben vorab an die Wiener Gebietskrankenkasse überweisen (sog. "Haftungsbetrag"), es sein denn das Unternehmen steht auf der sogenannten HFU-Liste.

Damit eine natürliche Person ohne Dienstnehmer in die HFU-Liste aufgenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Natürliche Person
  • Keine Dienstnehmer gemeldet
  • Pflichtversichert nach GSVG
  • Entrichtet die Beiträge vollständig bis spätestens 15. nach Ende des Quartals
  • Stellt schriftlichen Aufnahmeantrag an das DLZ

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine haftungsbefreiende Überweisung an Unternehmer OHNE Dienstgebernummer an das Dienstleistungszentrum möglich. Die Haftungsbeträge werden an die SVA weitergeleitet und dem Beitragskonto des Auftragnehmers gutgeschrieben. Wenn es sich um ein Unternehmen ohne Dienstnehmer und ohne GSVG-Pflichtversicherung handelt, dann ist ein Antrag auf Auszahlung des Guthabens möglich.

 

Änderungen in der Sozialversicherung 2015

Im Jahr 2015 werden sich betreffend die Sozialversicherung folgende Punkte ändern:

Geringfügigkeitsgrenze:

  • Lt. §5 Abs. 2 ASVG € 405,98 monatlich

Höchstbeitragsgrundlage:

  • Im Bereich des ASVG: € 4.650,- monatlich

  • Im Bereich des GSVG: € 5.425,- monatlich

 

Fahrrad ein wesentliches eigenes Betriebsmittel

Ein wesentliches eigenes Betriebsmittel liegt dann vor, wenn das Betriebsmittel von vornherein in erster Linie der betrieblichen Tätigkeit dient (z.B. Lieferwagen, LKW, etc.) und eine Aufnahme in das Betriebsvermögen, d.h. eine Aufnahme in das Anlagevermögen erfolgt ist.

 

Einschränkungen beim Gewinnfreibetrag

Auch 2014 gab es von Seiten des Gesetzgebers wieder eine kleine Änderung den Gewinnfreibetrag betreffend. Konnten 2013 noch anstelle von Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter auch "deckungsgeeignete Wertpapiere" angeschafft werden, so werden anstelle dieser Wertpapiere ab 2014 nur noch Wohnbauahnleihen als Ersatzinvestitionen anerkannt.

 

Änderung der Mindestkörperschaftsteuer

Ab dem Jahr 2015 beträgt die Mindestkörperschaftsteuer von GmbHs grundsätzlich wieder € 1.750,- (das sind € 437,50 pro Vierteljahr) - das gesetzliche Mindeststammkapital wieder € 35.000,-. Für nach dem 30. Juni 2013 gegründete GmbHs (GmbH-light) beträgt die MiKöSt für die ersten fünf Jahre je € 500,- (€ 125,- pro Vierteljahr) und für das sechste bis zehnte Jahr jeweils € 1.000,- (€ 250,- pro Vierteljahr). Für die ersten 10 Jahre gilt ein Mindeststammkapital von € 10.000,-. Spätestens nach Verstreichen dieser Zeit sind die Gesellschafter verpflichtet, das Stammkapital auf € 35.000,- aufzustocken - wird dies nicht erfüllt, erstreckt sich die Haftung dennoch auf € 35.000,-. Damit wurde die gründungsprivilegierte GmbH geschaffen. Neugründungen sind also nach wie vor mit einem Stammkapital von € 10.000,- möglich, spätestens nach 10 Jahren muss jedoch die Nachzahlung erfolgen.

Kleinbetragsrechnungen neu

Mit 1.03.2014 wurde der Umsatz für Kleinbetragsrechnungen von € 150,- auf € 400,- angehoben.

Sozialleistungen als Betriebsausgabe

Dienstnehmern kann ein jährlicher Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen von bis zu € 365,- und zusätzlich jährliche Sachzuwendeungen (z.B. Weihnachtsgeschenke) von bis zu € 186,- lohnsteuerfrei erhalten. Diese freiwilligen Sozialleistungen stellen für den Arbeitgeber Betriebsausgaben dar.

AMS Förderung: Lohnnebenkosten-Entlastung für den ersten Mitarbeiter:

Für Ein-Personen-Unternehmen (EPU), die bislang keinen Mitarbeiter beschäftigt haben, nun aber planen den ersten Mitarbeiter im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses anzustellen, besteht die Möglichkeit einer Förderung des AMS.

Ein Arbeitgeber gilt dann als EPU, wenn er seit mindestens 3 Monaten GSVG-versichert ist. Die Förderung erhalten EPU dann, wenn sie entweder erstmalig oder nach fünf Jahren wieder einen Mitarbeiter beschäftigen.

Bis spätestens 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses muss das Förderansuchen bei der regionalen AMS-Geschäftsstelle gestellt werden. Die Förderung ist maximal für ein Jahr gültig und beträgt 25% des Bruttobezugs (12 Mal pro Jahr).  Auch Teilzeitbeschäftigte können gefördert werden (das Dienstverhältnis muss zumindest eine vereinbarte Arbeitszeit von 50% der gesetzlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit aufweisen). Die Förderung wird dann ausbezahlt, wenn das Dienstverhältnis beim EPU zwei Monate gedauert hat - Dienstverhältnisse von unter 2 Monaten werden nicht gefördert.

Gefördert werden KÖNNEN alle Personen, die

  • unmittelbar zuvor eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind oder
  • arbeitslos sind und beim AMS bereits zwei Wochen arbeitslos gemeldet sind.

Ebenso kann die Förderung in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Person zuvor schon geringfügig beim EPU beschäftigt war oder es kurze Dienstverhältnisse gegeben hat, die jeweils nicht über 2 Monate gedauert haben.

Gefördert werden KÖNNEN NICHT:

  • Ehepartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager/Schwägerinnen, Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, geschäftsführende Organe, Lehrlinge, Werkvertragsnehmer, neue Selbstständige (mit und ohne Werkvertrag) und freie Dienstnehmer.

 

erstellt am 03/12/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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