Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG bei steuerfreien Bezügen

Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG bei steuerfreien Bezügen

Die Hochrechnung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird bei Steuerpflichtigen, die ganzjährig nichtselbstständige Einkünfte bezogen haben und zwischenzeitlich auch steuerfreie Bezüge erhalten haben unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt.

Die Hochrechnung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird bei Steuerpflichtigen, die ganzjährig nichtselbstständige Einkünfte bezogen haben und zwischenzeitlich auch steuerfreie Bezüge erhalten haben unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt. So sind für das restliche Kalenderjahr erhaltene Einkünfte und die tarifmäßig versteuerten nichtselbständigen Einkünfte für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen gesamten Jahresbetrag umzurechnen.
Unter die steuerfreien Bezüge fällt zB. das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe und das Weiterbildungsgeld.

Beispiel:

Ein Dienstnehmer einer GmbH hat vom 01.März 2018 bis zum 30.06.2018 einkommensteuerfreies Weiterbildungsgeld vom AMS bezogen. Er war in dieser Zeit bei der GmbH geringfügig und im restlichen Jahr vollbeschäftigt. In diesem Fall wird das einkommensteuerfreie Weiterbildungsgeld mit dem einkommensteuerpflichtigen Einkommen aus der Vollbeschäftigung für die Ermittlung eines Durchschnittsteuersatzes auf einen gesamten Jahresbetrag hochgerechnet.

erstellt am 01/07/2019 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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