Gewinnausschüttungen ab 2016

Gewinnausschüttungen ab 2016

Je nachdem, ob eine Dividendenausschüttung an eine natürliche Person oder eine Körperschaft ergeht, sind unterschiedliche Regelungen zu beachten.

Bei Ausschüttung an eine inländische natürliche Person muss von der ausschüttenden GmbH Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% (ab 2016) einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Eine Ausnahme davon könnte nur bestehen, wenn es sich bei der Gewinnausschüttung steuerlich um eine Einlagenrückzahlung handelt.

Bei Ausschüttung an eine inländische Körperschaft ist ein KESt-Abzug iHv € 25% verpfllichtend. In Folge wird dieser Betrag bei der empfangenden Körperschaft angerechnet. Ein KESt-Einbehalt kann jedoch unterbleiben, wenn die empfangende Körperschaft zu mind. 10% am Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.

Bei Ausschüttung an eine EU-Körperschaft muss dann keine KESt abgezogen und abgeführt werden, wenn die EU-Körperschaft an der inländischen Körperschaft zu mindestens 10% beteiligt ist und diese Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr bestanden hat. Anderenfalls muss ein KESt-Abzug von 25% vorgenommen werden.

Bei Ausschüttung an eine Körperschaft außerhalb der EU muss immer KESt iHv 25% einbehalten werden. Dieser Steuerabzug kann jedoch im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen mit den einzelnen Ländern reduziert werden oder eine sofortige Reduzierung des Quellensteuerabzuges herbeigeführt werden.

Die KESt-Abfuhr an das Finanzamt hat innerhalb einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge zu erfolgen.

(erstellt am 19.05.2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten)

erstellt am 20/05/2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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