Formwirksames Anbringen an das Finanzamt

Formwirksames Anbringen an das Finanzamt

In welcher Form ein Anbringen an das Finanzamt einzureichen ist, damit es als wirksam gilt, wird im Folgenden kurz erläutert.

Grundsätzlich sind sämtliche Anbringen an das Finanzamt schriftlich einzubringen.

E-Mails stellen demnach keine wirksame Eingabe an das Finanzamt dar! Werden Anbringen (dies sind insbesondere Erklärungen, Ergänzungsersuchen, Berufungen und Mängelbehebungen und andere Anträge) per E-Mail eingebracht, wird einerseits keine Entscheidungspflicht der Behörde ausgelöst, andererseits ist die Behörde dann auch nicht berechtigt, eine bescheidmäßige Entscheidung zu treffen. Des Weiteren ist die Finanzbehörde auch nicht zur Zurückweisung aufgrund von Unzulässigkeit befugt.

Wie muss ein formwirksames Anbringen an das Finanzamt eingereicht werden?

Nur schriftlich per Post oder Fax, als auch über FinanzOnline elektronisch übermittelt, gelten Anbringen als wirksam eingebracht.

Ein telefonisches Anbringen ist nur zulässig ist, wenn es für die Abwicklung eines Verfahrens zweckmäßig ist und die Schriftform für den Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Ausnahme: Falls es sich um Schreib-, Rechenfehler oder andere offenbare Versehen handelt, werden Abänderungsanträge, Zurücknahme und Aufhebung von Bescheiden in der Regel auch telefonisch entgegen genommen, da diese auch von Amts wegen zu korrigieren sind.

Die 2014 geänderte Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Unabhängige Finanzsenat durch ein im verfassungsrechtlichen Sinne vollwertiges Verwaltungsgericht, das Bundesfinanzgericht ersetzt wurde, und wonach anstatt von Berufungen an den UFS nun Beschwerden an das Bundesfinanzgericht eingebracht werden, ändert nichts an dieser Rechtslage.

erstellt am 12/06/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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