Finanzstrafrechtliche Folgen der Manipulation einer Registrierkasse

Finanzstrafrechtliche Folgen der Manipulation einer Registrierkasse

Die Registrierkassenkassenpflicht gilt (bei Überschreiten der Umsatzgrenzen) frühestens seit dem 01.05.2016. Welche Konsequenzen sind bei unsachgemäßer Verwendung des angeschafften Registrierkassensystems zu erwarten?

Unter Manipulation der Registrierkasse sind sämtliche Vorgänge zu verstehen, durch die automatisch erstellte Daten verändert, gelöscht, unterdrückt oder in irgendeiner Weise beeinflusst werden können. Nicht nur die Hersteller, sondern auch der Anwender eines solchen Programmes können zur Verantwortung gezogen werden. Je nach Schwere des Delikts sieht das Gesetz in erster Linie Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren und zusätzlich Geldstrafen von bis zu € 2,5 Mio. vor.

Auch wenn nicht tatsächlich Abgaben verkürzt wurden, sind Sanktionen möglich: Für die vorsätzliche Verwendung einer manipulierten Registrierkasse ist ein Strafrahmen von bis zu € 25.000,- festgelegt.

Im Falle einer GmbH wäre eine doppelte Bestrafung, sowohl für die GmbH als auch für die Geschäftsführer denkbar.

Um Strafen zu vermeiden sind ein ordnungsgemäßes Datenverarbeitungssystem, ein entsprechend geführtes Rechnungswesen und das Bereithalten aller erforderlichen Unterlagen (z.B. Aufliegen des Bedienungshandbuchs der Registrierkasse im Betrieb) unabdingbar.

(erstellt am 10.06.2016; Änderungen und Irrtümer vorbehalten)

erstellt am 10/06/2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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