Familienhafte Mitarbeit im Betrieb

Familienhafte Mitarbeit im Betrieb

Nicht immer ist es einfach zu beurteilen, ob familienhafte Mitarbeit oder ein echtes Dienstverhältnis vorliegt. Daher ist stets eine Einzelfallbeurteilung notwendig. Die nachstehenden Punkte sollen als Orientierungshilfe dienen.

Grundvoraussetzung für familienhafte Mitarbeit ist bei den meisten Familienangehörigen die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen kein Geld oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden.

Aufgrund der "ehelichen Beistandspflicht" gilt bei EhegattInnen oder Eingetragenen PartnerInnen die Begründung eines Dienstverhältnisses eher als Ausnahme. Ein Dienstverhältnis kann jedoch dann angenommen werden, wenn

-          ein ausdrücklicher Entgeltanspruch sowie persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommen.

-          ein Fremdvergleich mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen nicht statthält

-          die Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgeht (z.B. Haushaltstätigkeiten resultieren aus der ehelichen Beistandspflicht)

Bei LebensgefährtInnen gibt es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht - trotzdem wird im Zweifel eher von einer Beschäftigung ausgegangen, die kein Dienstverhältnis begründet. Es gelten die Regelungen zu Dienstverhältnissen bei EhegattInnen.

 Bei Kindern wird vermutet, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nichts Anderes vereinbart wurde (gleiches gilt für Adoptiv- und Stiefkinder; für Pflege-, Enkel- oder Schwiegerkinder sind die Kriterien für sonstige Angehörige anzuwenden). Steuerlich liegt dann ein Dienstverhältnis vor, wenn die Abgeltung fremdüblich erfolgt und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist.

Beachtet werden muss die Versicherungspflicht nach ASVG: Im Betrieb regelmäßig ohne Entgelt beschäftigte Kinder sind vollversichert, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen und keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.

Anstelle der Unentgeltlichkeit könnte in diesen Fällen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden.

Wenn Eltern bzw. Großeltern im Gewerbebetrieb ihrer Kinder tätig werden, so ist eher von einem Dienstverhältnis auszugehen.

Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis sonstiger Verwandter ist, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen. Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, wird bei einer kurzfristigen Tätigkeit nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein.

TIPP: Damit die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit für Kontrollzwecke ausreichend dokumentiert ist, soll die Vereinbarung schriftlich erfolgen.

Achtung! Angeführte Punkte gelten für Verwandte eines Einzelunternehmers, eines Gesellschafters einer OG, GesbR, etc. In Kapitalgesellschaften ist familienhafte Mitarbeit grundsätzlich ausgeschlossen (erforderliche Einzelfallbeurteilung). Wenn das mitarbeitende Familienmitglied selbst Gesellschafter einer OG, KG oder GesbR ist, wird regelmäßig eine Versicherungspflicht nach dem GSVG (bzw. BSVG) gegeben sein.

(erstellt am 08.07.2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten)

erstellt am 08/07/2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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