E-Card Service Entgelt

E-Card Service Entgelt

Die Ausstellung der E-Card ist bekanntlich kostenlos.

Pro Kalenderjahr ist jedoch ein Service-Entgelt vorgesehen. Welche wichtigen Änderungen und Neuerungen im Zusammenhang mit diesem Entgelt ergeben sich 2013? 

Die Ausstellung der E-Card ist bekanntlich kostenlos.

Pro Kalenderjahr ist jedoch ein Service-Entgelt für die E-Card vorgesehen. Welche wichtigen Änderungen und Neuerungen im Zusammenhang mit diesem Entgelt ergeben sich 2013?

 

Der jeweilige Dienstgeber hebt das Service-Entgelt von allen unselbstständig Beschäftigten ein, denen Krankenversicherungsschutz nach ASVG zusteht (Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in Ausbildung, freie Dienstnehmer).

Pro Arbeitnehmer, der am Stichtag 15. November 2013 in einem krankenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, wird somit das Entgelt vom Gehalt abgezogen und an den jeweiligen Krankenversicherungsträger abgeführt.

 

Im Jahr 2013 beträgt das abzurechnende Service-Entgelt € 10,30.

(Bisher betrug dieses Entgelt € 10 - ab 2013 wird dieses jährlich mit einer Aufwertungszahl erhöht)

 

  • Erstmals ist für anspruchsberechtigte Angehörige (mitversicherte Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten und Pensionisten) heuer aufgrund der Aufwertungszahl kein Service-Entgelt mehr einzuheben.

 

  • Selbstversicherte in der Krankenversicherung, die sich zum Stichtag in mehr als einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis befinden, zahlen vorerst ein Service-Entgelt für jeden Versicherungsanspruch, erhalten den zu viel geleisteten Betrag gegen Vorlage von Lohn- oder Gehaltverrechnungsbelegen auf Antrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger zurückerstattet.


  • Von Personen, die Kinderbetreuungsgeld, Kranken- oder Wochengeld beziehen, wird die Vorschreibung des Service-Entgelts durch den zuständigen Krankenversicherungsträger eingehoben.

 

Für Betriebe, die als Selbstabrechner ihre Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen, erfolgt die Abrechnung mit dem Beitragsnachweis für November. Die Einzahlung hat gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 16. Dezember zu erfolgen.

Vorschreibebetriebe haben die Summe aller einzuhebenden Service-Entgelte mit Formular bis 9. Dezember 2013 bekannt zu geben.

 

erstellt am 17/10/2013 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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