Besteuerung von Kapitalvermögen: Besondere Steuersätze und Ausnahmen

Besteuerung von Kapitalvermögen: Besondere Steuersätze und Ausnahmen

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen überwiegend einem besonderen Steuersatz in der Höhe von 25% bzw. 27,5%. Grundsätzlich werden 27,5% Kapitalertragsteuer einbehalten, der Steuersatz von 25% kommt nur für Zinsen aus Bankeinlagen und nicht verbriefte sonstigen Forderung zur Anwendung.

Der Großteil dieser Einkünfte ist endbesteuert und so bereits durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten. Dies gilt jedoch nur für im Inland befindliche Depots. Erträge aus einem ausländischen Wertpapierdepot oder von ausländischen Bankkonten müssen in der Steuererklärung angegeben und mit dem besonderen Steuersatz versteuert werden.

Doch nicht alle Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem der beiden besonderen Steuersätze. Es gilt einige Ausnahmen zu beachten, bei denen der progressive Steuersatz zur Anwendung kommt und diese Einkünfte in die Veranlagung aufgenommen werden müssen.

Darunter fallen beispielsweise:

-Zinserträge aus Privatdarlehen: Das kann vor allem ein Thema sein, wenn Sie in Crowdunding-  Projekte investieren oder Ihr Geld für Mikoredite zur Verfügung stellen.

-nicht verbriefte Derivate, sofern nicht von der inländischen Bank freiwillig Kapitalertragssteuer einbehalten wurde,

-Gewinnanteile des echten stillen Gesellschafters

Freigrenze für geringfügige Einkünfte aus Kapitalvermögen 

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind jedoch nur dann in die Steuererklärung aufzunehmen, wenn Sie insgesamt die Freigrenze von EUR 22 übersteigen. Diese Grenze gilt auch für endbesteuerungsfähige inländische Kapitalerträge und ausländische Kapitalerträge, die mit einem besonderen Steuersatz besteuert werden.

erstellt am 25/02/2020 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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