Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
Die Kosten für die Berufsausbildung können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, da Berufsausbildungskosten als Teil der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 34 Abs 7 EStG zu betrachten sind.
Ausgenommen hiervon ist laut Abs. 8 die auswärtige Berufsausbildung. Somit können Aufwendungen für eine Ausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nur dann eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung steht (erfasst wird diese Belastung mit einem Pauschbetrag von € 110,- pro Monat der Berufsausbildung).
erstellt am 19/03/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
zurück