Änderungen in der Lohnsteuer 2014

Änderungen in der Lohnsteuer 2014

Hier finden Sie einen Überblick der Änderungen zu Jahresbeginn im Bereich der Lohnsteuer.

Änderungen bei Sachbezügen für Dienstwohnungen:

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, ist als monatlicher Quadratmeter-Wert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richt­wert gemäß § 5 des Richt­wertgesetzes anzusetzen. Dieser Richtwert wird alle zwei Jahre angepasst. 2014 gelten dieselben Werte wie 2013. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugs­wert.

Schon seit dem 1.1.2013 gilt folgendes: Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz im besonderen Interesse des Arbeitgebers und überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus diesem Grund kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer; Richt­wert für die Entfernung zum Arbeitsplatz: 15 Minuten) ist ab dem 1. 1. 2013 kein Sachbezug anzusetzen, wenn die Größe dieser Unterkunft 30 m2 nicht übersteigt.

Bei Wohnungsgrößen von mehr als 30 m2 bis maximal 40 m2 vermindert sich der Sachbezugs­wert um 35 %. Eine Steuerfreiheit bzw. Reduktion des Sachbezugs­werts um 35 % steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 30 m2 bzw. 40 m2 nicht übersteigt.

Bsp.: Zwei Arbeitnehmern im Gastgewerbe wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft (45 m2) kostenlos zur Verfügung gestellt. Beide Arbeitnehmer verfügen jeweils über ein eigenes Schlafzimmer (Größe jeweils 16 m2). Die übrige Wohnfläche (13 m2) steht beiden Arbeitnehmern zur Verfügung. Da jeder Arbeitnehmer über eine Nutzungsmöglichkeit des Wohnraums im Ausmaß von 29 m2 verfügt, ist kein Sachbezug bezüglich der Unterkunft zu erfassen.

 

Änderung des Begriffs der Nachtarbeit i. S. d. § 68 Abs. 6 EStG

Das  Erfordernis des typischen mit Nachtarbeit verbundenen Berufsbilds als ist entfallen. Nun müssen für den erhöhten Freibetrag aufgrund überwiegender Nachtarbeit folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • betriebliches Erfordernis;
  • Erbringung der Normalarbeitszeit in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr;
  • Blockzeit von drei Stunden erfüllt;
  • Überwiegen im Lohnzahlungs­zeitraum.

 

neuer Zinssatz für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse;

Für das Kalenderjahr 2014 beträgt der Zinssatz 1,5 %.

 

Einführung einer neuen Lohnzettel­art bei Entsendung ins Ausland

Ab 1. 1. 2014 sind alle Bezüge, für die einem ausländischen Staat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Anrechnungs­methode das Besteuerungs­recht zusteht, nicht mehr auf dem L16, sondern auf dem neuen Lohnzettel mit Kennung 24 auszuweisen.

 

erstellt am 23/01/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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