.

Wichtige Änderungen für Kleinunternehmer: Neue Umsatzgrenzen und Toleranzregelung ab 2025

Wichtige Änderungen für Kleinunternehmer: Neue Umsatzgrenzen und Toleranzregelung ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 gelten für Kleinunternehmer neue Regelungen, die sowohl die Umsatzgrenze als auch die Toleranzgrenze betreffen. Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsätze bestimmte Grenzen nicht überschreiten, wodurch sie von der Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer befreit sind. Im Gegenzug dürfen sie jedoch keine Vorsteuer von ihren Ausgaben abziehen.

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind Unternehmen, deren Jahresumsatz im laufenden sowie im vorangegangenen Kalenderjahr 55.000 EUR nicht überschritten hat. Dies gilt für Unternehmen, die sowohl im Inland als auch in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig sind.

 

Wichtige Änderungen ab 2025:

  1. Neue Toleranzgrenze: Ab 2025 wird die Toleranzgrenze für die Kleinunternehmerregelung angepasst. Wird die Umsatzgrenze von 55.000 EUR um maximal 10 % überschritten, können Rechnungen bis zum Jahresende weiterhin ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Überschreitet der Umsatz jedoch mehr als 10 %, müssen alle weiteren Rechnungen ab diesem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtig ausgestellt werden.

 

Beispiel: Ein Unternehmer hat am 1. November 2025 einen Umsatz von 49.000 EUR erzielt. Am 10. November erwirtschaftet er einen weiteren Umsatz von 7.000 EUR, was zu einem Gesamtumsatz von 56.000 EUR führt – eine Überschreitung der Grenze von 1.000 EUR oder 1,8 %. In diesem Fall kann der Unternehmer weiterhin Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen, da die Umsatzgrenze nur um weniger als 10 % überschritten wurde. Würde der Umsatz jedoch 60.000 EUR überschreiten, also um mehr als 10 %, müsste der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer berechnen.

 

  1. Umsatzgrenze von 55.000 EUR brutto: Die neue Umsatzgrenze von 55.000 EUR wird brutto berechnet. Das bedeutet, dass die fiktive Umsatzsteuer nicht mehr herausgerechnet wird, was bis Ende 2024 noch der Fall war.

 

Umsätze, die nicht in die Umsatzgrenze einbezogen werden:

  • Hilfsgeschäfte (z. B. Verkauf von Anlagegütern)
  • Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe
  • Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Kleinunternehmer übergeht (Reverse Charge)
  • Zahlreiche steuerbefreite Umsätze, wie z. B. von gemeinnützigen Sportvereinen, Pflegepersonen oder im Gesundheitswesen tätigen Personen

 

Kleinunternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten:

Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig sind, können auch dort die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort registrieren und die Umsatzgrenze von 100.000 EUR nicht überschreiten.

 

Wichtige Hinweise:

Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für Umsätze, die im Inland ausgeführt werden. Umsätze mit Lieferungen oder Leistungen im Ausland unterliegen nicht der inländischen Regelung und müssen auf die jeweiligen Vorschriften des Landes geprüft werden, in dem die Leistung erbracht wird.

Unternehmer sollten sich also rechtzeitig über die neuen Regelungen informieren und ihre Umsätze genau im Blick behalten, um von den Vorteilen der Kleinunternehmerregelung zu profitieren.

erstellt am 04/12/2024 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

zurück