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Zwangstrafen bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses an das Firmenbuch

Zwangstrafen bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses an das Firmenbuch

Mit welchen Strafen ist bei Fristverletzung zu rechnen?

Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften sind laut Gesetz dazu verpflichtet, den Jahresabschluss bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht elektronisch einzureichen. Die Offenlegung für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2016 muss somit bis zum 30.09.2017 erfolgen.

Wird die zeitgerechte Einreichung versäumt, werden Zwangsstrafen auferlegt – diese werden nicht vorab angekündigt. In der Regel liegt die Höhe dieser Strafen bei € 700,- bis € 3.600,-. Diese Strafen werden nicht nur der Gesellschaft auferlegt, sondern auch den einzelnen gesetzlichen Vertretern.

erstellt am 18/09/2017 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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