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Vorsteuerabzug bei Nächtigungen

Vorsteuerabzug bei Nächtigungen

Infolge der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes von 10% auf 13% bei Beherbergungsleistungen darf vom vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer bei Ausgaben, die durch Dienstreisen bedingt sind, Vorsteuer in ebendieser Höhe abgezogen werden. Zu beachten ist Folgendes:

Eine Anrechnung kann einerseits durch tatsächlich vorliegende Belege erfolgen, alternativ können die anteiligen Vorsteuerbeträge auch aus den Tages- und Nächtigungsgeldern heraus gerechnet werden. Der Pauschalbetrag pro Nächtigung beträgt € 15,-. Aufpassen muss man insofern, als dass das Frühstück einem Umsatzsteuersatz von 10% unterliegt, die Beherbergung hingegen dem Steuersatz von 13%. Nach derzeitiger Ansicht beträgt das Aufteilungsverhältnis 80:20.

Bsp.:

Zimmer: €15 x 80% = €12 brutto = € 10,62 netto x 13% USt = €1,38

Frühstück: €15 x 20% = €3 brutto = € 2,73 netto x 10% USt = € 0,27

Pro Nacht darf sich ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer somit  € 1,65 für ein Zimmer inkl. Frühstück abziehen.

Voraussetzung dafür ist jedoch die Ausstellung eines Beleges bzw. einer Reisekostenabrechnung, aus der Zeit, Ziel und Zweck der Reise hervorgeht.

(erstellt am 28.10.2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten)

erstellt am 28/10/2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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