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Vereinfachung USt: Erbringung elektronischer Dienstleistungen an Privatkunden

Vereinfachung USt: Erbringung elektronischer Dienstleistungen an Privatkunden

Mit Jahresanfang trat eine Vereinfachung im Bereich der Umsatzsteuer für elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden in Kraft. Welche Änderungen sich daraus ergeben, lesen Sie im folgenden.

Werden elektronische Dienstleistungen an ausländische Privatkunden innerhalb der EU erbracht, gilt im Bereich der Umsatzsteuer prinzipiell die Regelung, dass diese Dienstleistungen in jenem Land steuerbar sind, in dem der private Leistungsempfänger ansässig ist (Empfängerort-Prinzip). Durch diese Regelung müsste sich der österreichische Unternehmer im jeweiligen Mitgliedsstatt seiner Leistungsempfänger registrieren lassen und dort die Umsatzsteuer abführen. Vereinfachungen gibt es bereits seit dem 01.01.2015 durch den MOSS – der österreichische Unternehmer kann sich in Österreich über FinanzOnline zum MOSS registrieren, die Finanzverwaltung leitet die ausländischen Umsatzsteuern in die jeweiligen Mitgliedsstaaten weiter.

Mit Jahresbeginn 2019 tritt insofern eine Vereinfachung für Unternehmer in Kraft, als dass solche Umsätze bis zum Überschreiten von EUR 10.000, - nicht am Empfängerort steuerbar sind, sondern am Unternehmerort besteuert werden (d.h. mit 20% österreichischer USt bzw. beim Vorliegen der Voraussetzungen steuerfrei aufgrund Kleinunternehmerregelung).

Der leistende Unternehmer kann optional auch auf diese Erleichterung verzichten, er ist dann zwei Jahre an diesen Verzicht gebunden.

erstellt am 15/03/2019 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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