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Informationen für alle Steuerpflichtigen

Informationen für alle Steuerpflichtigen

Im Folgenden Finden Sie Tipps und Änderungen, die sämtliche Steuerpflichtigen betreffen und mit Jahreswechsel in Kraft treten.

Einkommensteuerstufen neu:

Ab dem Jahr 2016 gelten neue progressive Steuerstufen in Hinblick auf die Einkommensteuer.

 von

bis

Steuer

0

< € 11.000

0%

> € 11.000

< € 18.000

25%

> € 18.000

< € 31.000

35%

> € 31.000

< € 60.000

42%

> € 60.000

< € 90.000

48%

> € 90.000

< € 1.000.000

50%

> € 1.000.000

 

55%

Änderungen Immobilien-Besteuerung:

Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen sind ab 01.01.2016 mit 30% Immobilienertragssteuer (bisher 25%) zu versteuern. Außerdem entfällt der Inflationsabschlag.

Grunderwerbsteuer: ab dem Jahr 2016 ist die Bemessungsgrundlage der Verkehrswert. Außerdem gibt es eine Trennung im Tarif für unentgeltliche Erwerbe (Steuersatz: Staffeltarif; ersten 250.000 mit 0,5%, folgenden 150.000 mit 2%, darüber hinausgehende Beträge mit 3,5%) und entgeltliche Erwerbe (Steuersatz 3,5%).

Diese Änderung bringt bei entgeltlichen Verkäufen von Grundstücken im Jahr 2016 eine höhere Steuerbelastung. Im Einzelfall kann auch bei unentgeltlichem Übertrag noch in diesem Jahr Steuer gespart werden.

Wertpapier-KESt:

Der Steuersatz für realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen erhöht sich ab dem Jahr 2016 auf 27,5%. Dieser Steuersatz betrifft vor allem Dividenden (Möglichkeit Regelbesteuerung und Verlustausgleich besteht weiterhin), Zinsen aus verbrieften Darlehen und Anleihen bei Kreditinstituten (Option zur Regelbesteuerung möglich);

Topfsonderausgaben:

Sonderausgaben in Zusammenhang mit Personenversicherungen oder Wohnraumschaffung und -sanierung werden für Neuverträge nicht mehr absetzbar sein.

Für vor 01.01.2016 abgeschlossene Verträge bleibt die Begünstigung bis 2020 aufrecht. Der Erhöhungsbetrag bei mehr als 3 Kindern entfällt. Die Absetzbarkeit des Nachkaufs von Versicherungszeiten bleibt jedoch aufrecht.

Konteneinsicht:

Banken sind im Zuge einer neuen Verfassungsbestimmung, mit der das Bankengeheimnis durchbrochen wurde, im Rahmen der Betrugsbekämpfung verpflichtet, „äußere Daten“ (Datum der Anlage bzw. Auflösung von Bankkonten, Personalien der Inhaber bzw. wirtschaftlicher Eigentümer, Bank, Kontonummer) sämtlicher seit 01.03.2015 bestehenden, gelöschten oder neu eröffneten Bankkonten zu melden. Ab Mitte 2016 kann man über das Portal Finanz Online in eigene gemeldete Daten einsehen.

Wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen erscheint, haben Staatsanwaltschaft, Gerichte und Finanzstrafbehörden, das BFG und Abgabenbehörden des Bundes nach richterlichem Beschluss die Möglichkeit, Einschau in die im Register aufscheinenden Konten zu nehmen.

erstellt am 03/12/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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