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Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

Wann gilt eine steuerpflichtige Person als behindert? Welche Ausgaben dürfen in steuerrechtlicher Sicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden?

Eine Behinderung eines Steuerpflichtigen liegt dann vor, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung vorliegt, deren Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt. Der Nachweis muss durch eine amtliche Bescheinigung erfolgen.

Je nach Grad der Behinderung gelten der Höhe nach unterschiedliche pauschale Freibeträge – diese stehen nur zu, sofern kein ganzjähriges Pflegegeld (Blindenzulage, Blinden, Pflege- oder Blindenbeihilfe) bezogen wird. Eine nur vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit löst hingegen keinen Anspruch auf aliquote Freibeträge aus.

Zusätzlich zum Pauschalbetrag kann auch ein Freibetrag für Diätverpflegung beansprucht werden.

Ein Freibetrag von €190,- pro Monat steht Körperbehinderten zu, die aufgrund ihrer Behinderung ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzen können und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benutzen müssen.

Verfügt der Körperbehinderte über kein eigenes Kfz, können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal € 153,- monatlich geltend gemacht werden.

Hilfsmittel:

Aufwendungen für Hilfsmittel, die nicht regelmäßig anfallen (dies sind z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel, etc.) werden zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt.

Heilbehandlung:

Auch Kosten einer Heilbehandlung, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, können zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden. Dazu zählen Arzt- und Spitalskosten, Kur- und Therapiekosten, Kosten für Medikamente im Zusammenhang mit einer Behinderung. Anfallende Fahrtkosten, bzw. Kosten eines Krankentransportes können im Ausmaß der tatsächlichen Kosten oder des amtlichen Kilometergeldes berücksichtigt werden (ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der die Behinderung begründende Krankheit muss dargelegt werden).

Anstelle der Pauschalbeträge können hingegen auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend gemacht werden. Dies sind z.B. Kosten für ein Pflegeheim , allfällige pflegebedingte Geldleistungen und eine etwaige anteilige Haushaltsersparnis).

AlleinverdienerInnen bzw. Personen, bei denen die Einkünfte der Partnerin oder des Partners €6.000,- nicht übersteigen, können die durch die Behinderung des Partners entstandenen Mehraufwendungen geltend machen.

erstellt am 19/06/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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