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Abschreibung für Investitionen

Abschreibung für Investitionen

Investitionen, die bis zum 30.06. getätigt werden, können im Sinne der Ganzjahresabschreibung in den Ausgaen berücksichtigt werden.

In der Regel beginnt die Anlagenabschreibung für Wirtschaftsgüter, deren Wert den Betrag von € 400,- übersteigt, im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsguts. Liegt dieser Zeitpunkt im 1. Halbjahr, kann die ganzjährige Abschreibung geltend gemacht werden. Liegt dieser Zeitpunkt hingegen nach dem 30.06., muss die Abschreibung in Form einer Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden.


Tipp: Sollten Sie zeitnah die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes planen, führen Sie Anschaffung und Inbetriebnahme noch im Juni durch, um am Jahresende Steuern zu sparen!

erstellt am 20/06/2018 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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