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Ausnahme von SVA-Beiträgen bei Kinderbetreuung

Ausnahme von SVA-Beiträgen bei Kinderbetreuung

Gewerbliche Einzelunternehmen oder Ärzte, die nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständigen Erwerbstätigen versichert sind und ihre selbstständige Tätigkeit nur im geringen Ausmaß ausüben, haben die Möglichkeit sich bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen von der GSVG oder der Pensionsversicherung nach FSVG ausnehmen zu lassen.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bleibt aber in jedem Fall aufrecht und die Beiträge werden quartalsmäßig vorgeschrieben.

Damit die Ausnahme greift, dürfen die monatlichen Umsätze durchschnittlich EUR 2.500,- und die monatlichen Einkünfte EUR 438,05 nicht übersteigen. Eine gesonderte Aufzeichnung der Daten ist zum Nachweis erforderlich.

Der Beginn der Inanspruchnahme der Ausnahme ist nicht für Vorjahre möglich. Je nach Situation beginnt die Ausnahme entweder

  • mit dem Monatsersten nach Beginn des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld
  • nach Beginn der Teilversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund Kindererziehung
  • direkt nach Bezug des Wochengelds während Nichtbetrieb

Je nach Antrag kann die Ausnahme entweder für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld festgesetzt werden, oder bei Ausnahme während der Kindererziehungszeit max. 48 Kalendermonate/Kind, bei Mehlingsgeburt max. 60 Kalendermonate gewährt werden.

erstellt am 06/09/2018 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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