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Neue Regeln zur Absetzung für Abnutzung (AfA)

Neue Regeln zur Absetzung für Abnutzung (AfA)

Als Alternative zur linearen Abschreibung wurde mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 die degressive Abschreibungsmöglichkeit geschaffen und eine beschleunigte AfA für Gebäude eingeführt.

Degressive AfA im Betriebsvermögen für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter:

Die Abschreibung kann in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% erfolgen, die Halbjahresregel ist anzuwenden.

Maximal beträgt die AfA in 2020 somit 15%.

Die degressive AfA ist beispielsweise nicht möglich bei Gebäuden, PKW (ausgenommen Elektrofahrzeuge), unkörperlichen Wirtschaftsgütern, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science fallen und gebrauchten Wirtschaftsgütern.

Ein Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA ist nicht zulässig.

Anwendung für ab dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude:

Es gilt eine erhöhte Absetzung für Abnutzung im ersten und zweiten Jahr. Im ersten Jahr beträgt die AfA höchstens das Dreifache, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes, d.h. 2,5% bei Betriebsgebäuden bzw. 1,5% bei Wohnraumvermietung. Die Halbjahresregel ist nicht anzuwenden.

Maximal beträgt die AfA in 2020 somit 7,5% bzw. 4,5%.

erstellt am 03/12/2020 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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