Zwangstrafen bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses an das Firmenbuch
Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften sind laut Gesetz dazu verpflichtet, den Jahresabschluss bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht elektronisch einzureichen. Die Offenlegung für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2016 muss somit bis zum 30.09.2017 erfolgen.
Wird die zeitgerechte Einreichung versäumt, werden Zwangsstrafen auferlegt – diese werden nicht vorab angekündigt. In der Regel liegt die Höhe dieser Strafen bei € 700,- bis € 3.600,-. Diese Strafen werden nicht nur der Gesellschaft auferlegt, sondern auch den einzelnen gesetzlichen Vertretern.
erstellt am 18/09/2017 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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