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Zuverdienst von Kindern und Studenten in den Ferien

Zuverdienst von Kindern und Studenten in den Ferien

Damit bei Zuverdienst in den Ferien nicht nachträglich Familienbeihilfe oder Kinderabsetzbetrag rückgezahlt werden müssen, sollte man auf folgende Regelungen achten.

Bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres darf ganzjährig im Rahmen eines Dienstverhältnisses beliebig viel verdient werden – es besteht keine Gefahr, dass Beihilfen entfallen.
Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von EUR 438,05 handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung und es müssen keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeträge bezahlt werden – bei Mehrfachbeschäftigung kann es hingegen zu einer Nachverrechnung kommen.


Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen muss ab einem Jahreseinkommen von EUR 11.000 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, da diese Verträge eine selbstständige Tätigkeit begründen.


Studenten ab dem 20. Lebensjahr dürfen ein Jahreseinkommen von EUR 10.000 nicht überschreiten – unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder während der Studienzeit erzielt wird, um die Familienbeihilfe nicht zu verlieren. In das Jahreseinkommen sind alle einkommensteuerpflichtigen Einkünfte miteinzuberechnen, z.B. auch Vermietungseinkünfte.
Sollte das Jahreseinkommen in Summe über EUR 10.000 betragen, ist nicht die gesamte Familienbeihilfe zurückzuzahlen, sondern jener Betrag, um den der Grenzbetrag überschritten wurde. Sofern die pflichtgemäße Meldung über den Zuverdienst des Kindes an das Finanzamt unterbleibt, drohen Finanzstrafen.

erstellt am 20/06/2018 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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