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Zahlungsverkehr NEU

Zahlungsverkehr NEU

SEPA ab 1.2.2014 verpflichtend. Was bedeutet dies für mich als Unternehmer. Was muss ich beachten beim Zahlungsverkehr an Kreditoren, was muss ich beachten bei meinen Einzugsermächtigungen von Verbrauchern. Wie bereite ich mein Unternehmen auf den Umstieg vor.

 

SEPA (Singel Euro Paymets Area)

Die Initiative der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank zur Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrsraums in Europa, gilt als logischer Schritt zur Vollendung der Währungsunion nach der Euro-Einführung.

Ziel ist es, in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island und Monaco einen gemeinsamen elektronischen unbaren Zahlungsverkehr zu vereinheitlichen. Konsumenten und Unternehmen sollen bargeldlose Zahlungen somit über Ländergrenzen hinweg genau so tätigen können wie in ihrem Heimatland.

Es gibt drei Bereiche von SEPA:

1.     SEPA-Überweisungen (SEPA Credit Tranfer)
2.     SEPA-Lastschrift
3.     SEPA-Karte

SEPA-Überweisung (SEPA Credit Transfer)

  • IBAN ist das einzig gültie Kontozeichen bei nationalen Transaktionen. Der BIC muss nur noch zusätzlich bis 01.02.2016 angegeben werden.
    • EU-weite Erreichbarkeit: Alle Konten, die für nationale Überweisungen erreichbar sind, müssen auch für SEPA-Überweisungen erreichbar sein.

    • Die Grenze von EUR 50.000 wird durch die Verordnung 260/2012 für die Gebührengleichstellung aufgehoben. Dies gilt innerhalb der EU und in den EWR-Ländern (Norwegen, Liechtenstein, Island) Die Schweiz und Monaco fallen nicht unter die Verordnung

    • Garantierte Überweisungsdauer von einem Tag

    • "pay in full" Grundsatz - Spesen müssen gesondert ausgewiesen werden und dürfen nicht vom überwiesenen Betrag abgezogen werden.

    Was von den Unternehmen zu tun ist

    Auf der Seite des Debitors/Zahlender

    SEPA-Überweisung via Onlinebanking

    • IBAN und BIC der Kreditoren 

    Es müssen für alle Kreditoren statt der Kontonummer und der BLZ , IBAN und BIC bei Überweisungen eingegeben werden. Ab einer Lieferantenzahl von ca. 50 Stück bieten Hausbanken eine IBAN-BIC Konvertierung an.

    • Vorlagen im Onlinebanking

    Alle Überweisungsvorlagen im Onlinebanking müssen auf IBAN und BIC geändert werden.

    SEPA-Überweisung aus der Finanzbuchhaltung

    • IBAN und BIC der Kreditoren

    Auch in der Finanzbuchhaltung müssen in den Stammdaten der Kreditoren Bankleitzahl und Kontonummer durch IBAN und BIC ersetzt werden. Nochmals der Hinweis auf die Möglichkeit der IBAN-BIC Konvertierung durch die Hausbank.

    • Einheitliches Format für elektoronische Überweisungen

    Die Banken haben sich auf das XML-Format geeinigt. Es muss somit sichergestellt werden, dass XML-Format in der Finanzbuchhaltung integriert ist. Nur somit können SEPA-Überweisungen direkt aus der Finanzbuchhaltung übermittelt werden.

    Auf der Seite des Kreditors/Zahlungsempfänger

    • Umstellung der Rechnung

    Auf den Rechnungen sollte zumindest neben Kontonummer und BLZ, der IBAN und BIC angeführt werden. Es ist auch ausreichend nur noch IBAN und BIC anzuführen.

    • Umstieg auf Zahlungsanweisung

    Es sollte so bald wie möglich auf die Zahlungsanweisung umgestiegen werden. Die Annahme von Zahlschein, Erlagschein, Überweisung und EU-Standard-Überweisung durch alle österreichischen Banken endet am 31.01.2014. Danach können die alten Zahlscheine nicht mehr verwendet werden und müssen zwingend auf die neue Zahlungsanweisung (inkl. der Umrechnung von Kontonummer und BLZ auf den IBAN) übertragen werden.

    • Bestellung der Zahlungsanweisung nicht ohne Drucksortentest

    Bevor die Zahlungsanweisungen bei der Druckerei in großen Mengen bestellt werden, sollten ein Drucksortentest bei der Hausbank gemacht werden. Die Banken bieten Scanning-Tests an, bei denen überprüft wird, ob die Felder an der richtigen Stelle positioniert sind und so in Zukunft von den Scannern der Bank gelesen werden können.

     

    SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit)

    Aktuelle Möglichkeiten

    • Lastschriftverfahren

    Zahlungspflichtige unterschreibt ein Mandat zu Gunsten des Zahlungsempfängers, das zum Einzug ermächtigt. Das Mandat wird der Bank des Schuldners übergeben. Die Bank hat keinen Einfluss auf den Abbuchungsbetrag sowie das Abbuchungsdatum.

    • Einzugsermächtigungsverfahren/Einziehungsaufträge

    Mandate wie beim Lastschriftverfahren, nur bleiben die unterzeichneten Mandate beim Unternehmen.

    • Bankomat/Debit-Karte mit Unterschrift am POS (Point of Sale)

    Kontonummer und BLZ werden vom Magnetstreifen der Karte abgelesen. Der Käufer unterschreibt einen Beleg/ein Mandat für den einmaligen Einzug vom Girokonto.


    Es werden zwei SDD (SEPA Direct Debit) Verfahren eingeführt:

    1. SEPA-Basislastschrift (Core Direct Debit)
    2. SEPA-Firmenlastschrift (Business to Business Direct Debit)

    SEPA- Basislastschrift (Core Direct Debit)

    Diese Lastschrift ähnelt der österreichischen Einzugsermächtigung und ist im Zusammenhang mit Verbrauchern anzuwenden.
    Der Verbraucher/Zahlungspflichtige muss dem Gläubiger ein Mandat für einmalige Einzüge oder für wiederkehrende Einzüge unterzeichnen. Dieses SEPA-Lastschriftmandat, berechtigt den Gläubiger dann zum Einzug.

    Ein Mandat hat folgende Informationen zu enthalten:

    • Namen des Zahlungspflichtigen
    • Adresse des Zahlungspflichtigen
    • Unterschrift des Zahlungspflichtigen
    • Informationen über das einzugsermächtigte Unternehmen
    • Mandatsnummer (Vom einzugsermächtigten Unternehmen frei zu vergebende Nummer mit bis zu 35 Zeichen. Sonderzeichen und Leerzeichen sind nicht möglich)


    Der Gläubiger muss das schriftliche Formular aufbewahren und die Angaben elektronisch bei jedem Lastschrifteinzug mit übermitteln.

    Um eine SEPA-Lastschrift durchführen zu können, benötigt der Zahlungsempfänger eine Creditor ID, welche er dann beim Lastschriftverfahren angeben muss. Dies ist eine Identifikationsnummer, die den Einreicher eindeutig identifiziert. Die 16-stellige alphanumerische Nummer kann in Österreich bei der Hausbank beantragt werden.

    SEPA-Firmenlastschrift (Business to Business Direct Debit): 

    Im Geschäftskundenverkehr, müssen einmalige, erstmalige oder Folgelastschriften einen Tag vor Fälligkeit bei der Bank des Zahlungspflichtigen vorliegen. Die Bank des Zahlungspflichtigen ist nun verpflichtet, die Mandatsdaten vor der Belastung des Kontos auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Lastschrift zu überprüfen. Es besteht somit keine Möglichkeit der Rückgabe der Lastschrift, außer eine unautorisierte Lastschrift kann nachgewiesen werden.

    Was von den Unternehmen zu tun ist

    • Einzugsermächtigungen (Mandate)  aus dem nationalen Verfahren für Verbraucher, müssen nicht neu ausgestellt werden
    • Für das Lastschriftverfahren, das ausschließlich zwischen Unternehmen verwendet werden kann, müssen neue Mandate ausgestellt werden
    • Für alle SEPA-Lastschriften (Auch bei den Lastschriften für Verbraucher) müssen IBAN und BIC in Zukunft angegeben werden. Alte Mandate aus dem nationalen Verfahren müssen somit durch IBAN und BIC ergänzt werden.
    • SEPA-Lastschrifteinzug via Finanzbuchhaltung ist nur durch Implementierung des XML-Formats zur Datenübermittlung möglich.
    • Die Mandate müssen vom Gläubiger aufbewahrt werden.
    • Die Informationen der Mandate, sowie die Creditor ID müssen für die SEPA-Lastschrift via Finanzbuchhaltung in das Finanzbuchhaltungssystem eingespielt/eingegeben werden.
    • Es muss eine Creditor ID bei der Hausbank beantragt werden

     

    SEPA-Kartenzahlungen (SEPA for Cards)

    Zahlung an der Bankomatkasse und Barabhebungen


    Bei der SEPA-Kartenzahlung soll In jedem SEPA-Land, die Bankkarte auf die gleiche Weise wie in Österreich benutzt werden können, sei es um Geld am Bankomaten zu beheben oder an der Bankomatkasse mittels Karte zu bezahlen.

    Für die österreichischen Kunden werden die Änderungen in diesen Bereichen somit marginal sein, da diese ihre Bankkarte mit Zahlungsfunktion außerhalb Österreichs in den SEPA-Teilnehmerländern oft schon heute wie zu Hause nutzen können. Ein Umtausch österreichischer Bankkarten ist auch nicht erforderlich.

    Einzugsverfahren mittels Karte/Elektronisches Einzugsverfahren (ELV)


    Das Einzugsverfahren mittels Karte und Unterschrift ist in Österreich und Deutschland sehr beliebt. Mit der Einführung der SEPA-Lastschrift wird die für Unternehmen beliebte und günstige Zahlungsart nicht mehr möglich sein. Die SEPA-Lastschrift ist für die Bezahlung per Bankeinzug mittels Debit-/Bankomat-Karte in der jetzigen Form ungeeignet.
    Beim Verkauf mittels Bankeinzug und Karte (elektronisches Lastschriftverfahren) liegt zwar die Unterschrift des Käufers (Zahlungspflichtigen) vor, die vom SEPA-Lastschriftverfahren geforderten Mandatsangaben Name und Adresse sowie Informationen über IBAN und BIC können jedoch nicht bereitgestellt werden .Auch die SEPA-Kartenzahlung enthält keine Lösung für die ELV Verfahren.
    Bis 1.2.2016 werden ELV Verfahren noch zugelassen, wie es dann weitergeht bleibt abzuwarten.

    erstellt am 16/09/2013 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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