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weitere Änderungen Steuerreform 2015/2016

weitere Änderungen Steuerreform 2015/2016

Im nachstehenden Text finden Sie (wie in unserem Newsletter bereits angekündigt) weitere künftige Änderungen betreffend die Steuerreform zu den Themen Verlustvortrag EAR, Mitarbeiterrabatte, Sachbezug und Grundstücksveräußerungen bzw. Gebäude.

1.) Verlustvortrag E-A-R:

Verlustvortrag Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Verlustvorträge sollen künftig wie bei Bilanzierern zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können. Verlustabzüge, die während der Veranlagung 2016 auch nach alter Rechtslage zu berücksichtigen wären, sollen ab 2016 unbegrenzt vorgetragen werden können (dies betrifft Verluste ab 2013 sowie noch nicht verwertete Anlaufverluste).

2.) Mitarbeiterrabatte:

Steuerfrei bis max. 20%, sofern der Mitarbeiterrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern eingeräumt wird (höchstens € 1.000,- steuerfrei; Voraussetzung: die verbilligt bezogenen Waren werden von den Mitarbeitern nicht zur Einkommenserzielung verwendet).

3.) Sachbezug:

  • Änderung Dienstauto: Anhebung des Sachbezugs von 1,5% auf 2%
  • Ausnahme: bei CO2-Ausstoß bis 130 g/km: 1,5%; Elektromotor: vorerst kein Sachbezug

4.) Grundstücksveräußerungen und Gebäude:

Der besondere Steuersatz bei Grundstücksveräußerungen wird ab 2016 von 25% auf 30% angehoben (gilt für den betrieblichen, als auch den privaten Bereich). Des Weiteren wird der Inflationsabschlag entfallen.

Außerdem wird der Verlustausgleich zwischen Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit Überschussen aus Vermietung und Verpachtung erleichtert: Nunmehr sollen 60% des Verlustes über 15 Jahre verteilt mit Überschussen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden können oder stattdessen der gekürzte Verlust im Jahr der Verlustentstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.

Falls Sie planen, ein Grundstück zu verkaufen, wäre aus steuerlicher Sicht eine Veräußerung noch im Jahr 2015 sinnvoll.

Die Abschreibung von Gebäuden soll für unmittelbar genutzte Betriebsgebäude auf 2,5% vereinheitlicht werden. Bei Betriebsgebäuden, die zu Wohnzwecken vermietet sind, kommt ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5% zur Anwedung. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ist nach wie vor möglich.

Im Bereich der Vermietung und Verpachtung wird eine neue gesetzliche Aufteilung der Anschaffungskosten von bebauten Mietgrundstücken auf Grund und Boden geschaffen: grundsätzlich sollen 60% der gesamten Anschaffungskosten auf das Gebäude, und 40% auf den Grund und Boden entfallen (Abweichung durch Nachweis möglich). Für Betriebsgebäude soll diese Aufteilung nicht gelten, es ist nach wie vor eine Aufteilung nach konkreten Sachverhalten vorzunehmen.

Der Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen und auf Antrag verteilte Instandhaltungsaufwendungen soll auf 15 Jahre verlängert werden. Diese Verlängerung wird auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen angewendet. Freiwillige Zehntelabsetzungen für Instandhaltungsaufwendungen können unverändert auslaufen.

 

erstellt am 14/07/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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