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Vorsteuerrückerstattung EU und Drittländer

Vorsteuerrückerstattung EU und Drittländer

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich österreichische Unternehmer die im Ausland in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer zurückholen.

Der Erstattungsantrag für Länder des EU-Raumes muss bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch über das Portal FinanzOnline eingereicht werden. Ein Antrag ist nur zulässig, wenn der zu erstattende Betrag mindestens € 400,- beträgt (falls als Erstattungszeitraum die Quartale gewählt werden) oder mindestens € 50,- beträgt (falls als Erstattungszeitraum das Kalenderjahr gewählt wurde). Für jeden Erstattungsmitgliedsstaat ist ein eigener Antrag zu stellen.

Der Erstattungsantrag für Drittländer ist hingegen bereits bis zum 30.06. des Folgejahres einzureichen.

Beachten muss man bei beiden Fristen, dass diese Frist nicht verlängert werden kann und ein verspätetes Einreichen des Antrages zur Verweigerung der Vorsteuererstattung führt.

(erstellt am 10.06.2016; Änderungen und Irrtümer vorbehalten)

erstellt am 10/06/2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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