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Verdienstgrenzen für Studenten

Verdienstgrenzen für Studenten

Studieren kann oft hohe Kosten verursachen - etwa durch Lehrbücher, Skripten oder Mieten. Deshalb müssen viele Studenten neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dabei sollten bestimmte Verdienstgrenzen beachtet werden, um den Anspruch auf Familien- oder Studienbeihilfe nicht zu verlieren.

Der wohl wichtigste staatliche Zuschuss für Studenten (und Eltern) ist die Familienbeihilfe. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes steht den Eltern Familienbeihilfe zu. Bei Vorliegen einer Berufsausbildung bis zum 24. Lebensjahr und mit einigen Ausnahmen, etwa bei Zivildienst oder Behinderung des Kindes, kann Familienbeihilfe auch bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden.

 

Was müssen Sie bei Berufstätigkeit beachten?

Für berufstätige Studierende besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das zu versteuernde Einkommen der/des Studierenden den Betrag von insgesamt € 10.000 jährlich aus unselbständiger und selbständiger Beschäftigung nicht übersteigt. Es gibt einige Beträge, die Sie nicht zu den € 10.000 zählen müssen. Die häufigsten sind: 

  • 13. und 14. Monatsbezug
  • Pflichtbeiträge des Versicherten zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag
  • Pendlerpauschale

Zusätzlich bleiben noch folgende Einkünfte außer Betracht:

  • Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
  • Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
  • Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Wann müssen Sie die Familienbeihilfe zurückzahlen?

Wird die Verdienstgrenze von € 10.000 pro Jahr überschritten, muss der Betrag der Familienbeihilfe, um den der Grenzbetrag überschritten wurde, zurückbezahlt werden. Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, kann ein neuerlicher Antrag auf Familienbehilfe gestellt werden.
Sobald die vorgesehene Mindeststudiendauer plus Toleranzsemester überschritten wird, ruht der Anspruch auf Familienbeihilfe. Bereits bezogene Familienbeihilfe muss nicht zurückbezahlt werden. Aufgrund mangelnder Studienleistung (wenn also nicht ausreichend Semesterwochenstunden bzw. ECTS nachgewiesen werden) ist eine Rückzahlung nicht vorgesehen. Gilt es aber als offensichtlich, dass das Studium überhaupt nicht betrieben wurde, sind Rückforderungen des Finanzamts nicht auszuschließen.

 

erstellt am 25/09/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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