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Urlaubsvorgriff

Urlaubsvorgriff

Unter dem Urlaubsvorgriff versteht man die Möglichkeit des Arbeitnehmers, einen Teil des ihm erst im folgenden Jahr zustehenden Urlaubs bereits vorweg zu verbrauchen. 


Im Endeffekt erhält der Arbeitnehmer dadurch nicht mehr als den ihm gesetzlich zustehenden Urlaub, die zeitliche Verteilung wird aber zu seinen Gunsten verändert.

Ein solcher Urlausvorgriff bedarf unbedingt einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Wurde keine Vereinbarung abgeschlossen, dann wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen über den gesetzlich zustehenden Mindestanspruch ZUSÄTZLICHEN URLAUB ohne Anrechnung auf den dem Arbeitnehmer im nächsten Urlaubsjahr gebührenden Urlaub gewährt hat. Das heißt, dass keine automatische Anrechnung eines vorgezogenen Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch stattfindet.

erstellt am 23/04/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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