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Urlaubsvereinbarung und Urlaubsverbrauch

Urlaubsvereinbarung und Urlaubsverbrauch

Worauf muss vor Urlaubsantritt sowohl von Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmerseite geachtet werden?


Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung betrieblicher Interessen und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers konkret zu vereinbaren.
In welcher Form bzw. in welchem Zeitraum ein Urlaubsantrag einzubringen ist, kann von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich geregelt sein. Auch in Zeiträumen eines Betriebsurlaubs, in denen der Betrieb geschlossen ist, muss der Urlaub konkret vereinbart werden.


Prinzipiell besteht somit weder ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers.


Nicht verbrauchter Resturlaub wird automatisch auf das folgende oder auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen (solange dieser nicht verjährt ist).

Verjährung tritt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, ein.

erstellt am 20/06/2018 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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